1Der Unternehmer, der eine Erklärung nach
§ 24 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der Besteuerung des
§ 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteuerung nach
§ 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an übergehen.
2Auf den Widerruf der Erklärung ist
§ 24 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes anzuwenden.