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§ 1 - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 9290-8 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 1 Gebührentarif



(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 34a des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefaßt werden.

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Zitierungen von § 1 GebOSt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GebOSt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebOSt selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GebOSt Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
... Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu ...
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
 
Zitat in folgenden Normen

Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG)
G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2199
Artikel 5 AltfahrzeugG Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Anlage (zu § 1 ) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 ...

Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Artikel 2 FreiwFortbuGebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert: 1. Nach Gebührennummer 210 wird folgende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.03.2009 BGBl. I S. 734
Artikel 3a 45. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert: 1. In der Gebührennummer 345 Spalte ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Artikel 4 EG-FGVEV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 5 4. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. ...