Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1a - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)

neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 1a Kürzungsanspruch für Innenumsätze



(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks gewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Betriebsstätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch nach § 1 nicht gegeben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 3 vom Hundert des Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten Gegenstände zu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände an Abnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Verwendung, es sei denn, daß die Gegenstände in der westdeutschen Betriebsstätte bearbeitet oder verarbeitet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 10 betragen hat, so erhöht sich der Kürzungssatz bei einer Wertschöpfungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr

1.
von mehr als 10 bis unter 30 auf 2,35 zuzüglich 6,5 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,

2.
ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote, erhöht um einen Vomhundertpunkt.

Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen. § 1 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Der Kürzungssatz nach den Absätzen 1 und 2 wird gemindert

1.
für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt werden, um 30 vom Hundert,

2.
für Innenumsätze, die nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt werden, um 50 vom Hundert und

3.
für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden, um 75 vom Hundert.

Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(4) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach den Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§ 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 1a BerlinFG 1990

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a BerlinFG 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerlinFG 1990 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BerlinFG 1990 Ausnahmen, Einschränkungen
... Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das Verbringen oder den Erwerb folgender ... Kaschunüsse, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne) für die Kürzung nach § 1a Abs. 1 um 25 vom Hundert; 2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und ... und Kupferlegierungen in Form von Vor- und Rohmaterial für die Kürzung nach § 1a Abs. 1 um 50 vom Hundert; 3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur ... ausgenommen Essenzen, für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 mit folgender Maßgabe: a) Aus dem Entgelt oder Verrechnungsentgelt sind ... 12 Buchstaben a, b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet sind, für die Kürzung nach § 1a Abs. 1 um 50 vom Hundert; 5. geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) ... Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt oder Verrechnungsentgelt darf nach der Minderung ... Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 um 8,30 DM je Kilogramm, bei Gegenständen in flüssiger Form um 8,30 DM je ... 7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 um die in der Bemessungsgrundlage enthaltene Tabaksteuer. Der sich danach ergebende Betrag ... - ausgenommen Fertigschokolade für den Endverbrauch - für die Kürzung nach § 1a Abs. 1 um 5 vom Hundert. Die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungsentgelts sind ... des Bundesrates bestimmen, daß die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 oder § 1a Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzuwenden sind, wenn durch diese ...
§ 5 BerlinFG 1990 Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer
... worden ist. Satz 2 gilt auch für die Berliner Betriebsstätte des in § 1a bezeichneten Unternehmers. (2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist ...
§ 7 BerlinFG 1990 Bemessungsgrundlage
... doppelt in Anspruch genommen werden. (3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1a Abs. 1 ist der Betrag anzusetzen, den der Unternehmer hätte aufwenden müssen, um den in ...
§ 9 BerlinFG 1990 Versendungs- und Beförderungsnachweis
... Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 und 3 und § 1a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt ...
§ 10 BerlinFG 1990 Buchmäßiger Nachweis
... 2 der Betrag, um den das Entgelt zu mindern ist; 2. bei der Kürzung nach § 1a : a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände, die in ... das Verrechnungsentgelt und die Art der Ermittlung, f) in den Fällen des § 1a Abs. 2 die Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote, g) in den Fällen ...
§ 11 BerlinFG 1990 Verfahren bei der Kürzung
... Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum geschuldeten ... oder Verrechnungsentgelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminderung entfallen. Der ...
§ 12 BerlinFG 1990 Wegfall der Kürzungsansprüche
... Gegenstände, für deren Verbringen Anspruch auf die Kürzung nach § 1a besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß sie im übrigen Geltungsbereich dieses ...
§ 31 BerlinFG 1990 Anwendungsbereich
... Wochen, so tritt an seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum. (2) Die §§ 1 und 1a sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem ... Innenumsätze, die vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt werden, sind die §§ 1 und 1a des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) anzuwenden. ...