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§ 5 - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)

neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer



(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in Berlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätten, soweit nicht die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 2 Anwendung findet;

2.
eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland hat.

Voraussetzung ist, daß die Geschäftsleitung (Nummer 1) oder die Betriebsstätte (Nummer 2) vor dem 3. Oktober 1990 in Berlin (West) begründet worden ist. Satz 2 gilt auch für die Berliner Betriebsstätte des in § 1a bezeichneten Unternehmers.

(2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit seinen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätten;

2.
eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Betriebsstätte eines Berliner Unternehmers, wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem anderen Berliner Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen hat; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung;

3.
eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Betriebsstätte eines Unternehmers, der seine Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat;

4.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts und eine politische Partei im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind.

 
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Zitierungen von § 5 BerlinFG 1990

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BerlinFG 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerlinFG 1990 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a BerlinFG 1990 Kürzungsanspruch für Innenumsätze
... Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Verwendung, es sei denn, daß die Gegenstände in ...
§ 3 BerlinFG 1990 Beschränkung auf den Unternehmensbereich
... und für das Unternehmen des westdeutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt ...
§ 31 BerlinFG 1990 Anwendungsbereich
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) anzuwenden. Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12 sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni ...