§
15a des
Einkommensteuergesetzes gilt nicht, soweit Verluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auf der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§
14,
14a bis 14d oder
15 beruhen. Scheidet ein Mitunternehmer, dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des §
16 des
Einkommensteuergesetzes. In Höhe der nach Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen.
§ 31 BerlinFG 1990 Anwendungsbereich ... abgezogen werden. (9) § 14a Abs. 6 sowie die §§ 14c, 14d und 15a sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. (9a) § 14b ist ... erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. (10) § 15a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, für das § 15a des ...