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Artikel II - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)

neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt I Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer Investitionszulage

Artikel II Vergünstigungen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag

§ 13a (aufgehoben)


§ 13a wird in 1 Vorschrift zitiert



§ 14 Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens



(1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte gehören und bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom fünften auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr an, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach § 7a Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden

1.
für neue bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verbleiben;

2.
für in Berlin (West) belegene unbewegliche Wirtschaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind (Gebäude), wenn sie im Betrieb des Steuerpflichtigen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar

a)
der Fertigung oder Bearbeitung von Wirtschaftsgütern, die zum Absatz bestimmt sind, oder der Erzeugung von Energie oder Wärme oder

b)
der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder

c)
der Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes oder

d)
der Geschäftsführung oder Verwaltung oder der Lagerung von Vorräten im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Tätigkeiten

dienen.

Bei Schiffen ist die Vorschrift des Satzes 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren tritt. Für Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden.

(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können auch in Anspruch genommen werden

1.
für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die ausgebauten oder hergestellten Teile des Gebäudes mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen, und

2.
für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an in Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die Gebäude mindestens 3 Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen.

Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesen Fällen nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau, für die Erweiterung oder für die anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.

(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 3 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.


§ 14a Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser



(1) Bei in Berlin (West) belegenen Gebäuden, die mehr als zwei Wohnungen enthalten (Mehrfamilienhäuser), zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 14 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten oder Anschaffungskosten abgesetzt werden. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser zwölf Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 3,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch genommen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen bemessen sich nach den Herstellungskosten für die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile oder nach den Anschaffungskosten, die auf diese Gebäudeteile entfallen, soweit die Ausbauten oder Erweiterungen nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichgestellten Rechtsakts durchgeführt worden sind. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Bauherr oder der Erwerber erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, können abweichend von § 7a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden.

(4) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern, die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können anstelle der in Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Die erhöhten Absetzungen nach Satz 1 stehen unter der Bedingung, daß nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach der Fertigstellung oder Anschaffung des Gebäudes für darin befindliche Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden. Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.

(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 Satz 1 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch genommen werden, wenn die Ausbauten oder Erweiterungen im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden sind und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend.

(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 können bereits für Teilherstellungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 14 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen nicht übersteigen darf.

(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Eigentumswohnungen, die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung fremden Wohnzwecken dienen, entsprechend anzuwenden.


§ 14b Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern



(1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern kann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen für Abnutzung für das Gebäude von den Herstellungskosten, die er für Modernisierungsmaßnahmen aufgewendet hat, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 14a zu bemessenden Absetzungen im Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten folgenden Jahr an, ist der Restwert in 5 gleichen Jahresbeträgen abzusetzen.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß

1.
das Mehrfamilienhaus

a)
in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 10 vor dem 1. Januar 1961,

b)
in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 11 und 12 vor dem 1. Januar 1978

fertiggestellt worden ist,

2.
der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, nachweist, daß das zu modernisierende Mehrfamilienhaus nach Art der Nutzung der Festsetzung eines Bebauungsplans nicht widerspricht und die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen einer geordneten baulichen Entwicklung des Gemeindegebietes sowie den Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus hinsichtlich Erschließung und Auflockerung entspricht und

3.
das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von mindestens 3 Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dient; § 14a Abs. 7 gilt entsprechend.

Die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe a entfällt bei Aufwendungen für die in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung des zuständigen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt werden konnten.

(3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Einbauten, durch die folgende Anlagen und Einrichtungen geschaffen werden:

1.
Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der Wohnung,

2.
Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speisekammer oder entlüftbarer Speiseschrank,

3.
neuzeitliche sanitäre Anlagen,

4.
ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie Waschbecken,

5.
Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges Heizgerät,

6.
elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen,

7.
Heizungs- und Warmwasseranlagen,

8.
Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen,

9.
Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasserversorgung,

10.
Umbau von Fenstern und Türen,

11.
Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden,

12.
Anschlüsse an die Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,

13.
Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der Anbindung an das Heizsystem.


§ 14c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen



Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7c des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.
§ 7c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden ist,

2.
die Bemessungsgrundlage höchstens 75.000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33 1/3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen kann,

3.
bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrundlage höchstens 100.000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hundert vornehmen kann; § 14a Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres fremden Wohnzwecken dient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen, die durch den Umbau bisher gewerblich oder landwirtschaftlich genutzter Räume geschaffen worden sind.


§ 14d Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung



(1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind, ist § 7k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von § 14a

1.
Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 5,5 vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vornehmen kann; § 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend,

2.
bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, abweichend von Nummer 1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vornehmen kann; von dem Jahr an, in dem die Absetzungen nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom fünften auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.

(2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können abweichend von § 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für die Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden.

(3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstellungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen nicht übersteigen darf.


§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen



(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie bei Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen ist § 7b Abs. 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.
der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen kann,

2.
in § 7b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an die Stelle des 1. Januar 1964 der 1. Januar 1977 tritt,

3.
bei Anwendung des § 7b Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, und

4.
bei Anwendung des § 7b Abs. 5 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und das folgende Jahr zulässigen erhöhten Absetzungen von jeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt in Anspruch genommen werden können und daß in den Fällen des § 7b Abs. 5 Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem für das Folgeobjekt der Begünstigungszeitraum beginnt.

§ 7b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden.

(2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen, in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau vor dem 1. Januar 1987 hergestellt, kann der Bauherr an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. § 7b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 7b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß

1.
die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes gleichsteht,

2.
bei Anwendung des § 7b Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 entsprechend gilt und

3.
bei der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschriften des § 7b Abs. 5 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung finden.

(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2 Sätze 1, 3 und 4 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung in Berlin (West) in Anspruch genommen werden, wenn

1.
das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1977 fertiggestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft worden ist,

2.
die Ausbauten oder Erweiterungen vor dem 1. Januar 1987 im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden sind und

3.
die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.

Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem Fall nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet worden sind. § 7b Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3 Jahren nach der Fertigstellung vor dem 1. Januar 1987 auf eine natürliche Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt Absatz 2 entsprechend für den Ersterwerber oder den Zweiterwerber, wenn

1.
im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,

2.
im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwischenerwerber

für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nicht geltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten und an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung.

(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet § 7b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung auf in Berlin (West) belegene Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor dem 1. Januar 1987 anschafft oder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder der selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen. Satz 1 gilt nur für Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung selbst bewohnt.


§ 15a Verluste bei beschränkter Haftung


§ 15a wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 15a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, soweit Verluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auf der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 14, 14a bis 14d oder 15 beruhen. Scheidet ein Mitunternehmer, dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes. In Höhe der nach Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen.


§ 15b Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus



(1) Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus und bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen in Berlin (West) gilt § 10e des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß

1.
der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung der Wohnung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 30.000 Deutsche Mark, ferner in den darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 9.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen kann,

2.
bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Nummer 1 wie Sonderausgaben abziehen kann,

3.
bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, und

4.
bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Sätze 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und das folgende Jahr zulässigen Abzugsbeträge von jeweils bis zu 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 30.000 Deutsche Mark entweder nur beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt in Anspruch genommen werden können und in den Fällen des § 10e Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem für das Folgeobjekt der Abzugszeitraum beginnt.

Für ein Objekt, für das erhöhte Absetzungen nach § 14a Abs. 4 oder 5 von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen worden sind, können Abzugsbeträge nach Satz 1 nicht abgezogen werden.

(2) Ist eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden und dient sie mindestens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung eigenen Wohnzwecken, kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1 bezeichneten Abzugsbeträge im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren insgesamt bis zu 50 vom Hundert der Herstellungskosten der Wohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden, höchstens 150.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen. Absatz 1 Nr. 2 und § 10e Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6, Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 10e Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß

1.
die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den Sätzen 1 und 2 der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach § 10e des Einkommensteuergesetzes gleichsteht,

2.
bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes Absatz 1 Nr. 3 entsprechend gilt und

3.
bei der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den Sätzen 1 und 2 § 10e Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung findet.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Herstellungskosten, die für im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellte Ausbauten und Erweiterungen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus oder an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung in Berlin (West) aufgewendet worden sind.

(4) Geht das Eigentum an einem in Berlin (West) belegenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder einer in Berlin (West) belegenen Eigentumswohnung innerhalb von drei Jahren nach der Fertigstellung auf eine natürliche Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt Absatz 2 entsprechend für eine von dem Ersterwerber oder dem Zweiterwerber zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Sätze 1 und 2, wenn

1.
im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,

2.
im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwischenerwerber

für die Wohnung Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder 2 nicht geltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten der Wohnung und an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung.

(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet § 10e Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung auf in Berlin (West) belegene, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger anschafft oder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder der selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen.


§ 16 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen



(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1991 Darlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.

(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist, daß die Darlehen

1.
nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit von mindestens 8 Jahren haben und frühestens vom Ende des vierten Jahres an jährlich mit höchstens einem Fünftel des Darlehensbetrags zurückzuzahlen sind und

2.
weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen; die Inanspruchnahme laufender Geschäftskredite ist unschädlich.

Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet. Die entgeltliche Abtretung von Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.

(3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwenden. Die Wirtschaftsgüter müssen,

1.
soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehören, mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verbleiben,

2.
soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören, in Berlin (West) errichtet werden.

Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren. Für die Anschaffung oder Herstellung von Luftfahrzeugen dürfen Darlehen nach Absatz 1 nicht verwendet werden. Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West) steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisierung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in Berlin (West) gleich. Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1991 unmittelbar an Unternehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind. Für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Voraussetzung, daß sich der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer gegenüber der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank damit einverstanden erklären, daß diese die Verwendung der Darlehen zu den bezeichneten Zwecken und die Durchführung des Darlehensvertrags überwacht.

(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 17 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßigung ergeben würde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121), geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).


§ 17 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen



(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 unverzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 verzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden Darlehen von Kreditinstituten auf Grund eines vor dem 1. Juli 1991 abgeschlossenen Darlehensvertrags gewährt, tritt an die Stelle des 1. Januar 1992 der 1. Januar 1993. Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn die Darlehen nach den vertraglichen Vereinbarungen

1.
höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im Darlehensvertrag vereinbarten Laufzeit entsprechen, zu tilgen oder

2.
mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gleichbleibenden Bedingungen infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen und zu tilgen sind; Änderungen des Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine Zinshöhe sind jedoch zulässig.

Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.

(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung des Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in Berlin (West) verwendet werden,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und unmittelbar

a)
von einem Bauherrn zur Finanzierung des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der Modernisierung oder der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West) verwendet werden oder

b)
von einem Ersterwerber zur Finanzierung des Erwerbs von Kaufeigenheimen oder Kaufeigentumswohnungen in Berlin (West) verwendet werden, die er bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschafft.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten verwendet werden, die auf Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Darlehen weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen, die nach Ablauf von 10 Jahren seit der Hingabe des Darlehens auf Grund einer Kündigung oder Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind jedoch unschädlich. Die entgeltliche Abtretung von Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzuwenden, soweit die Darlehen 10.000 Deutsche Mark für jede geförderte Wohnung nicht übersteigen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank vor dem 1. Januar 1992 gewährt werden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an Bauherren oder Erwerber weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zu den in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Zwecken verwenden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.

(6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 16 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen ergeben würde.

(7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder der von ihr bestimmten Stelle vorzulegen.


§ 18 Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer



Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.