Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraussetzungen des §
46 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung der Vorschriften der §§
16 und
17 beantragt werden; §
46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des
Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.