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§ 21 - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)

neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 21 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer



(1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die

1.
ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründen oder

2.
bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder

3.
- ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben,

ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt. Die Ermäßigung beträgt

1.
für den Veranlagungszeitraum 1990 30 vom Hundert,

2.
für den Veranlagungszeitraum 1991 27 vom Hundert,

3.
für den Veranlagungszeitraum 1992 18 vom Hundert,

4.
für den Veranlagungszeitraum 1993 12 vom Hundert,

5.
für den Veranlagungszeitraum 1994 6 vom Hundert.

Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.

(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt sich vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt, wie folgt:

1.
für den Veranlagungszeitraum 1990 um 22,5 vom Hundert,

2.
für den Veranlagungszeitraum 1991 um 20 vom Hundert,

3.
für den Veranlagungszeitraum 1992 um 13,5 vom Hundert,

4.
für den Veranlagungszeitraum 1993 um 9 vom Hundert,

5.
für den Veranlagungszeitraum 1994 um 4,5 vom Hundert.

Für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit sie Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus Anteilen an Körperschaften oder Personenvereinigungen enthalten, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, ermäßigt sich die tarifliche Körperschaftsteuer wie folgt:

1.
für den Veranlagungszeitraum 1990 um 10 vom Hundert,

2.
für den Veranlagungszeitraum 1991 um 9 vom Hundert,

3.
für den Veranlagungszeitraum 1992 um 6 vom Hundert,

4.
für den Veranlagungszeitraum 1993 um 4 vom Hundert,

5.
für den Veranlagungszeitraum 1994 um 2 vom Hundert.

(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West) unterhalten, in denen während des Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vomhundertsätze oder vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer um die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vomhundertsätze, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betriebsstätten entfällt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Steuerpflichtige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, so genügt es, wenn die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den in Berlin (West) unterhaltenen Betriebsstätten des Unternehmens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebsstätten mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die Ermäßigungen nur insoweit gewährt, als in den Betriebsstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt worden ist.



 

Zitierungen von § 21 BerlinFG 1990

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BerlinFG 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerlinFG 1990 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BerlinFG 1990 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
... nichtselbständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb von 5 Jahren nach ...
§ 15b BerlinFG 1990 Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
... nichtselbständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb von fünf ...
§ 22 BerlinFG 1990 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern
... zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine ... § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt ...
§ 23 BerlinFG 1990 Einkünfte aus Berlin (West)
... aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind 1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und Forstwirtschaft;  ...
§ 25 BerlinFG 1990 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
... der Ermäßigung 1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin (West) - § 23 - zum ... der Einkünfte, 3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichtigenden ...
§ 27 BerlinFG 1990 Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
... sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die ...
§ 28 BerlinFG 1990 Vergünstigung durch Zulagen (vom 01.01.2024)
... 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften der §§ 21 , 22 und 26 eine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen. Das gilt auch, solange bei ...
§ 30 BerlinFG 1990
... Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21 , 22 und 26 zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Artikel 1 G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 25.02.1992 BGBl. I S. 297
§ 3 SolZG Bemessungsgrundlage
... Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage ...

Vorruhestandsgesetz (VRG)
Artikel 1 G. v. 13.04.1984 BGBl. I S. 601; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
§ 12 VRG Steuerliche Regelungen
... vorliegen und 2. der Empfänger die Wohnsitzvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Berlinförderungsgesetzes erfüllt und sie auch bei Beendigung der ...