Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des §
21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§
32a Abs. 1 und 5 des
Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des §
23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. §
21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.