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§ 1 - Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.1968 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 06.03.1968; FNA: 4141-11 Gliederung des Jahresabschlusses
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§ 1



Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die

1.
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betreiben,

2.
die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), betreiben oder

3.
die Beförderung von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen betreiben,

gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung des Jahresabschlusses, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 JAbschlVUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAbschlVUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 JAbschlVUV (vom 23.07.2015)
... Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der Bilanz 1. dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. ... 5 und 6. (2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden ...
§ 2a JAbschlVUV (vom 12.08.2021)
... wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vorgeschriebenen Vermerk nicht ...