Änderung § 3 Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 23.07.2015

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 11 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1057) sind erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Sie sind auf den Jahresabschluß für ein früheres Geschäftsjahr anzuwenden, wenn auf dieses die Vorschriften über den Jahresabschluß in der vom Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltenden Fassung angewandt werden. Sind die neuen Vorschriften nicht nach Satz 2 auf ein früheres Geschäftsjahr anzuwenden, so ist für das Geschäftsjahr die am 31. Dezember 1985 geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erstmals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr ausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.




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