Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§
5,
6,
7 bis 16 des
Außenwirtschaftsgesetzes mit anderen als den in §
28 Abs. 2a des
Außenwirtschaftsgesetzes genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft und mit Erzeugnissen, für die der Rat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Regelungen einer gemeinsamen Marktorganisation Vorschriften erläßt, sind ausschließlich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig.