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§ 18 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln (zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes)



(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.

(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen nur

1.
Wein,

2.
Perlwein,

3.
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

4.
Schaumwein,

5.
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder

6.
Likörwein

verwendet und miteinander verschnitten werden.

(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten Anforderungen entsprechen, sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. Wasser darf nur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen.

(4) Mit der Herstellung von

1.
Perlwein,

2.
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

3.
Schaumwein,

4.
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,

5.
weinhaltigen Getränken,

6.
aromatisiertem Wein,

7.
aromatisierten weinhaltigen Getränken und

8.
aromatisierten weinhaltigen Cocktails

darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt, erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind.

(5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländischem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhaltige Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu inländischen weinhaltigen Getränken.

(6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden.

(7) (aufgehoben)

(8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qualitätsschaumwein, Sekt und Sekt b.A muss in demselben Betrieb vorgenommen werden. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, genehmigen, dass ein Qualitätsschaumwein, Sekt oder Sekt b.A. an einen anderen Hersteller abgegeben oder in nicht etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis dafür besteht.

(9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie hergestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, dürfen nur miteinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(10) (weggefallen)

(11) (aufgehoben)

(12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend festlegen.

(13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. Bei Verschnitten gilt der für den namengebenden Verschnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt.

(14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden.

(15) Abweichend von Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 *) in der jeweils geltenden Fassung darf

1.
die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts erlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,

2.
die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein,

3.
die Säuerung, sofern diese Behandlung zugelassen ist,

in mehreren Arbeitsgängen erfolgen.

(16) Die Gesamtmenge des in den Trestern, dem Mosttrub und dem Weintrub enthaltenen natürlichen Alkohols darf 5 vom Hundert der in dem Wein enthaltenen Menge natürlichen Alkohols, die unter Zugrundelegung eines pauschalen natürlichen Alkoholgehaltes von 8,0 Volumenprozent in der Weinbauzone A und von 8,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B zu ermitteln ist, nicht unterschreiten.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 5 V. v. 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 18 Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.10.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
aktuell vorher 26.06.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
vom 06.10.2009 BGBl. I S. 3256
aktuell vorher 14.11.2008Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
aktuell vorher 13.10.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
aktuellvor 13.10.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 WeinV Qualitätsprüfung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (vom 20.10.2021)
... ist auf den Behältnissen anzugeben. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und ...
§ 32 WeinV Angabe von Weinarten; Reifeangaben (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes) (vom 20.10.2021)
... werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, ...
§ 34c WeinV Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes) (vom 20.10.2021)
... Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, ...
§ 52 WeinV Straftaten (vom 29.10.2022)
... 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, 8. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt, 9. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein ... 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt, 9. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet, 10. entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder ... § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet, 10. entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet, 11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein ... entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet, 11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt, 12. ... Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt, 12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder 13. entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.  ... 12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder 13. entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt. (2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, ... (2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt oder 2. entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. ...
§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021)
... den Verkehr bringt, 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) 4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt, 5. (weggefallen) 6. ... nicht in demselben Betrieb vornimmt, 5. (weggefallen) 6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 7. (aufgehoben) 8. entgegen § 28 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wein-Überwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
§ 22 WeinÜV Kontrollvorschriften (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
... die für den Verladeort zuständige Stelle dem zustimmt. (4) Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... oder „Landwein Rhein" in Verkehr gebrachten Landwein." 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... teilweise gegorenen Traubenmost von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 7 und 11 werden aufgehoben.  ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 06.10.2009 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961
Artikel 1 20. WeinVÄndV
... b.A. der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigen." 3. § 18 Absatz 15 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „Artikel 32 Satz 1 der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... I Teil D Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt. 5. In § 18 Absatz 15 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit ...