(1) 1Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. 2Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung. 3Sie kann
- 1.
- eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen,
- 2.
- eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen sowie
- 3.
- die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen.
4Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in
Anlage 9 Abschnitt II angegebene Schema.
5Eine weitergehende Untersuchung im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 kann in einer Analyse des Gehalts an flüchtiger Säure bestehen.
6Die zuständige Stelle veranlasst stichprobenweise oder unter Anwendung des Zufallsprinzips Analysen zur Feststellung des Gehalts an flüchtiger Säure zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 19 in Verbindung mit Artikel 20 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).
(2) 1Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder einen Prädikatswein ab, hat sie zusammen mit der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. 2Ein Wein ist dabei zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er
- 1.
- die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht aufweist oder
- 2.
- in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von Fehlern ist
und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.
(3)
1Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht in den Verkehr gebracht werden.
2Die für das Verfahren nach
§ 24 Absatz 5 des Weingesetzes zuständige Stelle wird über die Versagung der amtlichen Prüfungsnummer unterrichtet.
(4)
1Wird derselbe Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. in mehreren Teilmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet werden.
2Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste Teilmenge ist.
3Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen;
§ 22 und
§ 23 Abs. 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
4Die zuständige Stelle kann zulassen, dass statt des Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt wird.
5In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern.
6Weichen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht für diese Teilmenge.
(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/33 hergestellte Sekt b.A. oder Sekt in mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862