§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben
(1) (aufgehoben)
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, sowie die Angabe von natürlichen oder technischen Produktionsbedingungen, geografischen Bezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse,
- 2.
- die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen und Angaben zulässig sind,
- 3.
- Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen und Angaben,
- 4.
- die Verwendung bestimmter Behältnisformen für bestimmte Erzeugnisse.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers zu regeln,
- 1.
- welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eignung erlaubt oder erforderlich sind,
- 2.
- welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse aufweisen müssen,
- 3.
- welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben verwandt werden dürfen,
- 4.
- dass und in welcher Art und Weise Zusätze und Behandlungsverfahren kenntlich zu machen sind,
- 5.
- in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, und durch welche die Überwachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden müssen,
- 6.
- dass und in welcher Art und Weise Angaben nach Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind, wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht werden.
(4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- Auszeichnungen anzuerkennen,
- 2.
- Hinweise auf die Herstellungsart, die Art oder besondere Farbe des Erzeugnisses zu regeln.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu regeln, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen,
- 2.
- die Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- oder Kontrollverfahrens ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Stellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
- 3.
- die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.
(6) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwendung einer oder mehrerer der in §
23 Absatz 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als sie für das in §
3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich
- 1.
- einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,
- 2.
- des zulässigen Hektarertrages,
- 3.
- des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
- 4.
- des Restzuckergehalts.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. Die Regelungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, können für einzelne in §
3 Absatz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon unter Berücksichtigung der für das jeweilige kleinere geografische Gebiet typischen (regionaltypischen) Besonderheiten unterschiedlich festgelegt werden.
(7) Soweit durch Rechtsverordnung des Bundes zugelassen ist, dass die Angaben „Steillage", „Steillagenwein", „Terrassenlage" oder „Terrassenlagenwein" verwendet werden dürfen, können die Landesregierungen, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen und regionaltypische Besonderheiten dies rechtfertigen, durch Rechtsverordnung strengere Regelungen treffen, als sie für das in §
3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich
- 1.
- einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,
- 2.
- des zulässigen Hektarertrages,
- 3.
- des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
- 4.
- des Restzuckergehalts.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können sie darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Regelungen im Hinblick auf den in §
6 Absatz 2 Nummer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen werden.
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interne Verweise§ 50 WeinG Bußgeldvorschriften (vom 13.12.2024) ... 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2 , § 26 Absatz 3 Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 ...
§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.06.2024) ... (11) (aufgehoben) (12) Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009 abweichend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021) ... 20 Abs. 1 bis 5 und 7, § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 erster Halbsatz, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 2 und 3 , § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 30 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 8, Abs. 5 bis 7, § 31 Abs. 1 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)Artikel 1 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Verordnung über den Übergang auf das neue ZusatzstoffrechtArtikel 25 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 308; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.1998 BGBl. I S. 3175
Weinverordnungneugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher BestimmungenV. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der WeinverordnungV. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 383
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher VorschriftenV. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-VerordnungV. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher VorschriftenV. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-VerordnungV. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-ErzeugerorganisationendurchführungsverordnungV. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der AromenverordnungV. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der AgrarmarktstrukturverordnungV. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über LebensmittelV. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der WeinverordnungV. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-VerordnungV. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-VerordnungV. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher BestimmungenV. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Zitat in folgenden NormenWeinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... bis 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, den ... der in den Nummern 1 bis 3 genannten Namen in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 geregelt sind." 9. § 26 wird wie folgt geändert: ...
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG ... oder eines Ortsteils in der Kennzeichnung verwendet werden darf." 29. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... „(12) Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009 abweichend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen ...
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... g) Die § 23a betreffende Zeile wird gestrichen. h) Nach der § 24 betreffenden Zeile wird folgende § 24a betreffende Zeile eingefügt: ... a" gestrichen. 21. § 23a wird aufgehoben. 22. Dem § 24 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Die Landesregierungen ... Absatz 2 Nummer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen werden." 23. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Besondere Bezeichnungen ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung ... 3 wird folgender Satz angefügt: „Die für das Verfahren nach § 24 Absatz 5 des Weingesetzes zuständige Stelle wird über die Versagung der amtlichen ... folgt gefasst: „§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse (zu § 24 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)". b) Der ... 34a wird wie folgt gefasst: „§ 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) (1) Bei einem Sekt b.A. ... wird wie folgt gefasst: „§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes) (1) Bei einem teilweise gegorenen ... folgt gefasst: „§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)". b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ... folgt gefasst: „§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) Bei Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. ... 37. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) Bei Landwein, Qualitätswein b.A., ... 38. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) (1) Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c ... 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) (1) Eine nach Artikel 56 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 16 LMIDVEV Änderung der Weinverordnung ... vorverpackten aromatisierten Weinerzeugnissen und vorverpackten weinhaltigen Getränken (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes ) Es ist verboten, 1. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder ... Art und Weise bereitgestellt werden. § 46a Kennzeichnung in deutscher Sprache (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes ) (1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung ... 34c wird wie folgt gefasst: „§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes ) (1) Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer ... 11. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Geografische Angaben (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) (1) Wird zur Bezeichnung eines ... Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes ) (1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Zitate in aufgehobenen TitelnVorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV)
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1994; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Eingangsformel VorlLMIEV ... Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und - des § 24 Absatz 3 Nummer 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I ... 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), § 24 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. ...
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