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Änderung § 30 Weinverordnung vom 01.04.2011

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Abs. 2 i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis auf

1. Auszeichnungen

a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b) eines Trägers eines Wettbewerbs, der von einer Landesregierung erlaubt worden ist, und

der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

2. folgende Gütezeichen:

a) 'Deutsches Weinsiegel' der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b)
ein von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassenes Gütezeichen, und

der
Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Anstelle
einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden, wenn dieses zugelassen worden ist durch

1. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, soweit ein Wettbewerb der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. betroffen ist,

2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregierung, soweit ein anderer Träger von Weinwettbewerben betroffen ist.

(2) Eine Auszeichnung darf
für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:

1. Qualitätswein 1.000 Liter,

2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,

3.
der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der als 'Selection' bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,

4.
die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie Qualitätswein, der als 'Riesling-Hochgewächs' bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.

Die Behältnisse
müssen entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sein.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen und Gütezeichen
bei von Absatz 2 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen.

(4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b. A. dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII
Buchstabe E Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur angegeben werden:

1.
Auszeichnungen

a)
der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. und

b)
der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Sektprämierungen,

wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

2. Gütezeichen, die von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassen sind, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 entsprechend.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)




(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 angegeben werden.

(2) Es muss
sich handeln

1. im Falle einer Auszeichnung um

a) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b) eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,

2. im Falle eines Gütezeichens um eines der folgenden Gütezeichen:

a) 'Erstes Gewächs' des Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,

b) 'Großes Gewächs' des Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,

c)
'Deutsches Weinsiegel' der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

d)
ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen.

(3) 1 Für eine Auszeichnung, das 'Deutsche Weinsiegel' oder ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen muss der
Wein bei einer im Rahmen eines Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die folgende Qualitätszahl erhalten haben:

1. im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 die Qualitätszahl 3,50 und

2. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c und d die Qualitätszahl 2,50.

2 Anstelle
einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden. 3 Die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d durch eine Landesregierung setzt zusätzlich voraus, dass der Wein bei einem Wettbewerb unter objektiven, nichtdiskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, geprüft wird.

(4) 1 Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a
und b muss es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handeln, der den von dem Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. festgelegten Vergabeanforderungen für das jeweilige Gütezeichen entspricht. 2 Die Vergabeanforderungen nach Satz 1

1. müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein,

2. müssen insbesondere eine Bewertung und Klassifikation von Lagen vorsehen,

3. müssen besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Lagen, lagenspezifisch festgelegter Rebsorten, Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren,

4. können zusätzliche Vorgaben
für die Kennzeichnung und Aufmachung in Verbindung mit dem jeweiligen Gütezeichen enthalten.

3 Besteht für Gebiete
einer Region, für die Vergabeanforderungen unter Beachtung von Satz 2 Nummer 3 festgelegt werden, eine anerkannte Erzeugervereinigung, werden diejenigen Vergabeanforderungen, die den besonderen regionalen Gegebenheiten für diese Region Rechnung tragen, im Benehmen mit der anerkannten Erzeugervereinigung festgelegt.

(5) 1 Für das Verfahren zur Vergabe
der Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und zur Festlegung der Vergabeanforderungen nach Absatz 4 entwirft und aktualisiert der Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. eine Geschäfts- und Prüfungsordnung. 2 Die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. 3 Vor Erteilung der Zustimmung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören. 4 Die Zustimmung nach Satz 2 ist vor wesentlichen Änderungen an der Geschäfts- und Prüfungsordnung oder an den Vergabeanforderungen zu erneuern. 5 Zur Einholung der erforderlichen Zustimmung leitet der Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die jeweiligen Entwürfe zu. 6 Nach Erteilung der Zustimmung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht der Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen auf seiner Internetseite.

(6) 1 Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der, außer bei den Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, aus demselben Behältnis stammen muss. 2 Nach der Abfüllung
müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.

(7) Inländische Erzeugnisse,
bei denen in der Kennzeichnung oder Aufmachung eine Angabe verwendet wird, die mit einer Auszeichnung oder einem Gütezeichen nach Absatz 2 verwechselt werden kann, ohne die Auszeichnung oder das Gütezeichen zu sein, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(8) 1 Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat über die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d. 2 Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Internetseite.

(heute geltende Fassung)