Änderung § 52 Weinverordnung vom 29.10.2022

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§ 52 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 52 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Straftaten


(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. (aufgehoben)

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,

2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,


3. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,

4. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,

vorherige Änderung

5. entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,



5. (aufgehoben)

6. (aufgehoben)

7. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

8. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,

9. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,

10. entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,

11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,

12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder

13. entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.

(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt oder

2. entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.



(heute geltende Fassung) 



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