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§ 52 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 52 Straftaten



(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Abs. 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,

2.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,

2a.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,

3.
entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,

4.
entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,

5.
(aufgehoben)

6.
(aufgehoben)

7.
entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

8.
entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,

9.
entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,

10.
entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,

11.
entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,

12.
entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder

13.
entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.

(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1.
entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt oder

2.
entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.





 

Frühere Fassungen von § 52 Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
aktuell vorher 14.10.2011Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 4 Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 28.03.2011 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 26.06.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800
aktuellvor 26.06.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021)
... Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530
Artikel 4 3. ZZulVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... von Dimethyldicarbonat (E 242) nicht aufweisen." 2. Nach § 52 Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. entgegen § ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... Nr. 1493/1999" gestrichen. 42. § 51 wird aufgehoben. 43. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
Artikel 5 2. AromVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt." 2. § 52 Absatz 1 Nummer 6 wird ...

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... „Kurzform" die Wörter „A.P. Nummer" gestrichen. 29. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 1 12. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zugesetzt worden sind." 16. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ...