Änderung § 32b Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 32b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 32b n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32b Selection (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)


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Die Bezeichnung 'Selection' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und



(1) 1 Die Bezeichnung 'Erstes Gewächs' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

(Textabschnitt unverändert)

1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,

3. der
zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt

a) von mindestens 12,2 Volumenprozent oder,

b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf Grund des § 17 Abs. 3 Buchstabe d des Weingesetzes für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für
die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert

aufgewiesen hat,

4. die
zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,

5.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

6. eine Einzellage angegeben wird,



2. er ausschließlich aus Weintrauben von zum Gebietsprofil passenden und in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,

3.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag

a)
60 Hektoliter je Hektar oder

b) 70 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,

an Traubenmost
nicht überschritten hat,

4.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben unter Berücksichtigung ihres Gesundheits- und Reifezustands selektiv gelesen worden sind,

5. der zur Herstellung verwendete Traubenmost in den Anbaugebieten Mosel, Saale-Unstrut und Sachsen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist,

6. eine Einzellage oder eine kleinere geografische Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

vorherige Änderung

8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als zwölf Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt,

9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen
die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe 'trocken' einhält,

10.
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

11.
er zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer die sich aus den Anforderungen der Nummern 2 bis 4, 8 und 9 ergebenden in einer im Rahmen der amtlichen Qualitätsprüfung durchgeführten gesonderten Prüfung, die nicht vor dem 1. Mai des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres erfolgen darf, festzustellenden typischen sensorischen Merkmale aufweist.



8. er die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe 'trocken' einhält,

9.
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,

10.
er nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird,

11. eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.

2 In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass der Wein besondere gebiets- und rebsortentypische Merkmale aufweisen muss und
einer nach Zeitpunkt, Bedingungen und Verfahren festgelegten gesonderten sensorischen Prüfung unterliegt.

(2) Die Bezeichnung 'Großes Gewächs' darf nur verwendet werden, wenn es
sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis
9 und 11 erfüllt sind,

2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag

a) 50 Hektoliter je Hektar oder

b) 60 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen
im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,

an Traubenmost nicht überschritten hat,

3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

4. er zum Zeitpunkt einer in
der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gesonderten Prüfung, die nicht später als sechs Monate nach Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf, die besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmale aufweist und

5. 1 er nicht
vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird. 2 Für Rotweine verlängert sich diese Frist um neun Monate.

(3) In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung 'Erstes Gewächs' und 'Großes Gewächs' festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich

1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkoholgehalte der verwendeten Traubenmoste,

2. der maximalen Erträge je Hektar,

3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer Anbauflächen.

(4) 1 Bestehende Bezeichnungen, die die Begriffe 'Erstes Gewächs' oder 'Großes Gewächs' enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mindestanforderungen erfüllen. 2 Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen in den Produktspezifikationen noch nicht getroffen sind, sind die entsprechenden verbandsinternen oder betrieblich festgelegten Anforderungen an die bestehenden Bezeichnungen weiter anzuwenden.





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