Änderung § 1 Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Weinbaugebiete für Tafelwein (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit ihren Untergebieten festgelegt:

1. Albrechtsburg,

2. Bayern,

a) Donau,

b) Lindau,

c) Main,

3. Neckar,

4. Oberrhein,

a) Burgengau,

b) Römertor,

5. Rhein-Mosel,

a) Mosel,

b) Rhein,

6. Stargarder Land.



 
 



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