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Synopse aller Änderungen der Weinverordnung am 13.10.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Oktober 2007 durch Artikel 2 der WeinRuAromVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Weinbaugebiete für Tafelwein (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)


Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit ihren Untergebieten festgelegt:

1. Albrechtsburg,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Bayern,

(Text neue Fassung)

2. Bayern

a) Donau,

b) Lindau,

c) Main,

3. Neckar,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Oberrhein,



4. Niederlausitz,

5. Oberrhein


a) Burgengau,

b) Römertor,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Rhein-Mosel,

a) Mosel,



6. Rhein-Mosel

a) Moseltal,

b) Rhein,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Stargarder Land.



7. Stargarder Land.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Landweingebiete (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)


Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt:

1. Ahrtaler Landwein,

2. Badischer Landwein,

3. Bayerischer Bodensee-Landwein,

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4. Landwein Main,

5.
Landwein der Mosel,

6.
Landwein der Ruwer,

7.
Landwein der Saar,

8.
Mecklenburger Landwein,

9.
Mitteldeutscher Landwein,

10.
Nahegauer Landwein,

11.
Pfälzer Landwein,

12.
Regensburger Landwein,

13.
Rheinburgen-Landwein,

14.
Rheingauer Landwein,

15.
Rheinischer Landwein,

16.
Saarländischer Landwein der Mosel,

17.
Sächsischer Landwein,

18.
Schwäbischer Landwein,

19.
Starkenburger Landwein,

20.
Taubertäler Landwein.



4. Brandenburger Landwein,

5.
Landwein Main,

6.
Landwein der Mosel,

7.
Landwein der Ruwer,

8.
Landwein der Saar,

9.
Mecklenburger Landwein,

10.
Mitteldeutscher Landwein,

11.
Nahegauer Landwein,

12.
Pfälzer Landwein,

13.
Regensburger Landwein,

14.
Rheinburgen-Landwein,

15.
Rheingauer Landwein,

16.
Rheinischer Landwein,

17.
Saarländischer Landwein,

18.
Sächsischer Landwein,

19.
Schwäbischer Landwein,

20.
Starkenburger Landwein,

21.
Taubertäler Landwein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Süßung (zu § 15 Nr. 2, 3 und 6 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe G Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Traubenmost gesüßt werden.

(2) Bei Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden.



(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe G Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Traubenmost gesüßt werden.

(2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln (zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.

(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen nur

1. Wein,

2. Perlwein,

3. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

4. Schaumwein,

5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder

6. Likörwein

verwendet und miteinander verschnitten werden.

(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten Anforderungen entsprechen, sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. Wasser darf nur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen.

(4) Mit der Herstellung von

1. Perlwein,

2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

3. Schaumwein,

4. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,

5. weinhaltigen Getränken,

6. aromatisiertem Wein,

7. aromatisierten weinhaltigen Getränken und

8. aromatisierten weinhaltigen Cocktails

darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt, erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind.

(5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländischem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhaltige Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu inländischen weinhaltigen Getränken.

(6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden.

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(7) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, im Weingesetz oder in auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Herstellung und die Vermarktung von

1. inländischem Schaumwein, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V Buchstaben H und I und Anhang VI Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,

2. inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.




(7) (aufgehoben)

(8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qualitätsschaumwein b. A., Sekt b. A., Qualitätsschaumwein und Sekt muss in demselben Betrieb vorgenommen werden. Abweichend von Satz 1

1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a erster bis dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in den Verkehr gebracht werden;

2. kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, genehmigen, dass Schaumwein im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe G Unterabs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 an einen anderen Hersteller von Schaumwein abgegeben wird, soweit dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.

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(9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie hergestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Qualitätswein mit Prädikat bestimmt sind, dürfen nur miteinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.



(9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie hergestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, dürfen nur miteinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(10) (weggefallen)

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(11) Bei der Herstellung von inländischem Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf Fruktose als Bestandteil der Versanddosage zugesetzt werden.



(11) (aufgehoben)

(12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend festlegen.

(13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. Bei Verschnitten gilt der für den namengebenden Verschnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt.

(14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden.

(15) Abweichend von Artikel 28 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf

1. die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts erlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,

2. die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein,

3. die Säuerung nach § 13 Abs. 5

in mehreren Arbeitsgängen erfolgen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Herstellen von Qualitätswein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)


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(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die Weintrauben geerntet worden sind.



(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die Weintrauben geerntet worden sind.

(2) Qualitätsschaumwein b. A. darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind.

(3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden Landes, in dessen Gebiet die Herstellung vorgenommen werden soll, kann nach Maßgabe

vorherige Änderung nächste Änderung

1. des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass aus Weintrauben und Traubenmost außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat hergestellt werden;



1. des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass aus Weintrauben und Traubenmost außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, Qualitätswein oder Prädikatswein hergestellt werden;

2. des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass Qualitätsschaumwein b. A. außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, hergestellt wird.

(4) Qualitätsperlwein b. A. darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, hergestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Abweichend von § 2 Nr. 11 des Weingesetzes umfasst das Herstellen im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 nur die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der Hefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts und der Entsäuerung.



(5) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Herabstufung auf der Erzeugungsstufe (zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Nr. 7 i.V.m. § 54 des Weingesetzes)


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(1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegenüber der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu



(1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegenüber der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung Qualitätswein und Prädikatswein zu

1. Tafelwein,

2. Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder

3. Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist,

herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit

1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zugeteilt werden dürfte oder

2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Erzeuger die Herabstufung eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich zu melden hat.

(3) (weggefallen)

(4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt

1. die natürliche oder juristische Person,

2. die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Personen,

3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung,

die aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein, die aus Eigenproduktion stammen oder erworben worden sind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 20a Qualitätswein garantierten Ursprungs; Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs (zu § 18 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes)




§ 20a (aufgehoben)


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(1) Qualitätswein b. A. darf, soweit es sich um inländischen Wein handelt, als Qualitätswein garantierten Ursprungs und, soweit es sich um im Inland hergestellten Schaumwein handelt, als Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs nur bezeichnet werden, wenn

1. für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und

2. er den von den Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des Weingesetzes über die für Qualitätswein b. A. allgemein geltenden Vorschriften hinaus für seine Herstellung erlassenen besonderen Erzeugungsvorschriften und für ihn festgesetzten besonderen analytischen und sensorischen Anforderungen entspricht.

(2) Wird die Bezeichnung "Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs" gebraucht, darf die Bezeichnung "Qualitätsschaumwein b. A." nicht verwendet werden.



 

§ 21 Qualitätsprüfung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein b. A. zugeteilt, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat,

2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist und

3. soweit er als Qualitätswein garantierten Ursprungs oder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs bezeichnet werden soll,

a) er die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und

b) dem in § 18 Abs. 1 des Weingesetzes genannten einheitlichen Geschmackstyp entspricht.




1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat und

2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b. A. und Qualitätsschaumwein b. A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.

(3) Eine amtliche Prüfungsnummer darf einem Wein, bei dem die Bezeichnung 'im Barrique gereift' verwendet werden soll, nicht vor dem 1. September des Jahres zugeteilt werden, das auf das Erntejahr der Weintrauben folgt, aus denen der Wein ganz oder teilweise bereitet worden ist. Satz 1 gilt nicht bei Verschnitten verschiedener Jahrgänge, sofern der Verschnittanteil des älteren Jahrgangs

1. mindestens 75 vom Hundert beträgt und

2. nach Maßgabe des § 32 Abs. 8 Nr. 1 gelagert worden ist.

(3a)
Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat nicht zugeteilt werden.



(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b. A. und Qualitätsschaumwein b. A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.

(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein nicht zugeteilt werden.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)


(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat der Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,



1. für Qualitätswein oder Prädikatswein der Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,

2. für Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A. und Qualitätsperlwein b. A. der Hersteller.

Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann, soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.

(2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der Antragsteller weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht.

(3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit der Ablehnung des Antrages oder nach § 20 vom Erzeuger herabgestuft worden ist.

(4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann nach Versiegelung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der zuständigen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwendet wurde.

(5) Sofern für Qualitätswein b. A. ein Antrag gestellt wird, bevor der Wein abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine weitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 23 Abs. 1 nachzureichen. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen, dass der nachzureichende Untersuchungsbefund nur die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten muss, die zur Feststellung der Identität zwingend erforderlich sind.

(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle kann jedoch die weitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine erneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Untersuchungsbefund (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Abs. 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist.



(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatswein mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist.

(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor

1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen,

2. an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitgewirkt,

3. an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mitgewirkt oder

4. die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich oder wiederholt vernachlässigt

hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Prüfungsverfahren (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes)


(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann

1. eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen,

2. eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen sowie

3. die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen.

Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 9 Abschnitt II angegebene Schema.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder einen Qualitätswein mit Prädikat ab, hat sie zusammen mit der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Ein Wein ist dabei zu Tafelwein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er



(2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder einen Prädikatswein ab, hat sie zusammen mit der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Ein Wein ist dabei zu Tafelwein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er

1. die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht aufweist oder

2. in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von Fehlern ist

und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.

(3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht in den Verkehr gebracht werden.

(4) Wird derselbe Qualitätswein b. A. in mehreren Teilmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet werden. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und § 23 Abs. 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass statt des Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Weichen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht für diese Teilmenge.

(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hergestellte Qualitätsschaumwein b. A. in mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.



§ 27 Rücknahme der Prüfungsnummer (zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes)


(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn

1. nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte,

2. für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht,

3. der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I gemacht hat.

Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat widerrufen, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist § 24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.



(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Prädikatswein widerrufen, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist § 24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Ausnahmen (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes und § 20a Abs. 1 dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b. A., Qualitätswein, Qualitätswein garantierten Ursprungs, Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit dem beantragten Prädikat, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A., Qualitätsschaumwein b.A, Sekt b. A. oder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs vom Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben werden. Darüber hinaus darf ein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf bestimmtes abgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit der beantragten Prüfungsnummer versehen sind, in geringer Menge in den Verkehr gebracht werden. Als gering gilt dabei eine Menge, die insgesamt 3 vom Hundert der Menge, für die ein Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer nach Satz 1 gestellt worden ist, und, soweit diese Menge größer als 100 Liter sein würde, 100 Liter nicht übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der in den Verkehr gebrachten Menge und des Empfängers in die Weinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe "Muster, nicht zum Verkauf bestimmt" anzugeben. Im Übrigen darf ein so gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der Zuteilung der Prüfungsnummer und, soweit es sich um Qualitätswein mit Prädikat handelt, erst nach der Zuerkennung des Prädikats in den Verkehr gebracht werden.



Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A., Qualitätswein, Prädikatswein in Verbindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A. vom Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben werden. Darüber hinaus darf ein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf bestimmtes abgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit der beantragten Prüfungsnummer versehen sind, in geringer Menge in den Verkehr gebracht werden. Als gering gilt dabei eine Menge, die insgesamt 3 vom Hundert der Menge, für die ein Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer nach Satz 1 gestellt worden ist, und, soweit diese Menge größer als 100 Liter sein würde, 100 Liter nicht übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der in den Verkehr gebrachten Menge und des Empfängers in die Weinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe 'Muster, nicht zum Verkauf bestimmt' anzugeben. Im Übrigen darf ein so gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der Zuteilung der Prüfungsnummer und, soweit es sich um Prädikatswein handelt, erst nach der Zuerkennung des Prädikats in den Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Abs. 2 i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


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(1) Bei inländischem Wein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1, Nr. L 265 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung nur angegeben werden:



(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis auf

1. Auszeichnungen

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a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

b) der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Weinprämierungen,

wenn der
Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,



a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b) eines Trägers eines Wettbewerbs, der von einer Landesregierung erlaubt worden ist, und

der
Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

2. folgende Gütezeichen:

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a) 'Deutsches Weinsiegel' der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

b) Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind,

wenn der
Wein bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Abweichend von Satz 1 können


1. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und

2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b

ein anderes als das in Anlage 9 Abschnitt II geregelte Bewertungsschema zulassen, sofern sich die Bewertung an international anerkannten Verfahren für Weinwettbewerbe orientiert.

(2) Eine Auszeichnung darf für eine homogene Partie Wein verliehen werden, die

1.
aus demselben Behältnis stammt und

2. in folgenden
Mengen mit der Absicht zur Abgabe an den Verbraucher in Behältnissen mit einem Nennvolumen von zwei Liter oder weniger vorrätig gehalten wird:

a)
Qualitätswein mindestens 1.000 Liter,

b) Qualitätswein mit dem Prädikat
Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,

c) Qualitätswein mit dem Prädikat
Auslese mindestens 200 Liter,

d) Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter,

e) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett
und Qualitätswein, der als 'Riesling-Hochgewächs' bezeichnet wird, jeweils mindestens 600 Liter,

f) Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung 'im Barrique gereift' verwendet wird, mindestens
200 Liter,

g)
Qualitätswein, bei dem neben der Bezeichnung 'Riesling-Hochgewächs' die Bezeichnung 'im Barrique gereift' verwendet wird, mindestens 200 Liter,

h) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätlese, bei dem die Bezeichnung 'im Barrique gereift' verwendet wird,
jeweils mindestens 200 Liter oder

i) Qualitätswein, der die Bezeichnung 'Selection' nach § 32b führt, mindestens 200
Liter.



a) 'Deutsches Weinsiegel' der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b) ein von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassenes Gütezeichen, und

der
Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden, wenn dieses zugelassen worden ist durch


1. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit ein Wettbewerb der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. betroffen ist,

2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregierung, soweit ein anderer Träger von Weinwettbewerben betroffen ist.

(2) Eine Auszeichnung darf für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:

1.
Qualitätswein 1.000 Liter,

2. die Prädikatsweine
Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,

3. der Prädikatswein
Auslese und Qualitätswein, der als 'Selection' bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,

4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie
Qualitätswein, der als 'Riesling-Hochgewächs' bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.

Die Behältnisse müssen entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sein.

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(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e Auszeichnungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b verliehen werden dürfen, sofern die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben die Landesregierungen die Mindestmenge für die einzelnen Weinkategorien festzulegen.



(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen.

(4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b. A. dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur angegeben werden:

1. Auszeichnungen

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a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und



a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. und

b) der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Sektprämierungen,

wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

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2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b. A. dürfen als Aufzeichnungen nur angegeben werden:

1. Auszeichnungen

a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

b) der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Perlweinprämierungen,

wenn das Erzeugnis bei einer
in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung
der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.



2. Gütezeichen, die von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassen sind, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 entsprechend.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)


(1) Bei inländischem Qualitätswein b. A. darf die Bezeichnung

1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein,

2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und

3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe

verwendet werden.

(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

(3) Inländischer Tafelwein muss als 'Deutscher Tafelwein' bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung 'Landwein' verwendet wird. Bei inländischem Tafelwein, bei dem zur Angabe der Herkunft keine engere geografische Bezeichnung als das Wort 'deutsch' verwendet wird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein anzugeben.

(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden; bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung Rosé angegeben werden.

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(5) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er



(5) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most

hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Bei inländischem Qualitätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. darf die Bezeichnung 'Weißherbst' nur verwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung 'Weißherbst' führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

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(7) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung



(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

1. 'Schillerwein' nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind;

2. 'Badisch Rotgold' mit dem Zusatz 'Grauburgunder und Spätburgunder' nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind;

3. 'Schieler' nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind; der Bezeichnung 'Schieler' darf zur Angabe der Großlage, aus der die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 festgelegte Gemeindename vorangestellt werden.

Wird aus einem Qualitätswein b. A., der eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Qualitätsschaumwein b. A. oder ein Qualitätsperlwein b. A. hergestellt, darf für diesen Qualitätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung 'Schiller', im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung 'Badisch-Rotgold' und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung 'Schieler' verwendet werden.

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(8) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung 'im Barrique gereift' nur verwendet werden, wenn

1. zumindest ein Teil des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in einem Barrique-Fass mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern gelagert worden ist und

2. der Wein zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer die für die Reifung im Barrique-Fass typischen sensorischen Merkmale aufweist.

(9) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung 'im Holzfass gereift' nur verwendet werden, wenn mindestens 75 vom Hundert
des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mindestens

1.
sechs Monate, soweit es sich um Rotwein handelt, oder

2.
vier Monate, soweit es sich um anderen als Rotwein handelt,

in einem Holzfass gelagert worden sind.


(10) Wird
die Bezeichnung 'im Barrique gereift' gebraucht, darf die Bezeichnung 'im Holzfass gereift' nicht verwendet werden.



(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens
sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens
vier Monate bei anderem als Rotwein

betragen hat und


3. sofern
die Angabe 'im Barrique gegoren', 'im Barrique ausgebaut' oder 'im Barrique gereift' verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang X der genannten Verordnung ist nicht zulässig.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32a Classic (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,



Die Bezeichnung 'Classic' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung 'Classic' angegeben werden,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens

vorherige Änderung nächste Änderung

a) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer geerntet worden sind,



a) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,

b) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,

beträgt,

5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,

6. der Jahrgang angegeben wird,

7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32d Abweichungen; Ausnahmen (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)


(1) Abweichend von

1. § 32a Nr. 1 dürfen bei einem als 'Classic' bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Abs. 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung 'Classic' angegeben werden,

2. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als 'Classic' bezeichnet werden, wenn der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muss,

3. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als 'Selection' bezeichnet werden, wenn der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muss; in diesem Fall ist § 32c Abs. 1 Nr. 4 nicht anzuwenden,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. den §§ 32a bis 32c Abs. 1 dürfen die Bezeichnungen 'Classic' und 'Selection' von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Qualitätsweine mit Prädikat bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.



4. den §§ 32a bis 32c Abs. 1 dürfen die Bezeichnungen 'Classic' und 'Selection' von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.

(2) Abweichend von § 32b Nr. 10 darf die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe 'trocken' für Weine verwendet werden, bei denen der Jahrgang 2000, 2001 oder 2002 angegeben wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Bezeichnungen 'Classic' oder 'Selection' dürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geographischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Qualitätsschaumwein b. A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.



(3) Die Bezeichnungen 'Classic' oder 'Selection' dürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Qualitätsschaumwein b. A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.

(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nr. 4 als 'Selection' bezeichnet werden darf, ist § 32c Abs. 5 nicht anzuwenden.

(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als 'Classic' oder 'Selection' gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 33 Liebfrau(en)milch; Moseltaler; Hock (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)




§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als 'Liebfrauenmilch' oder 'Liebfraumilch' nur bezeichnet werden, wenn

1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und

2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.

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(2) Weißer Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer darf als 'Moseltaler' nur bezeichnet werden, wenn er

1. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Riesling, Müller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt ist,

2. einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 Gramm je Liter und

3. einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens sieben Gramm je Liter hat.

(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Weinen ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.



(2) (aufgehoben)

(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.

(4) Bei weißem Tafelwein darf die Bezeichnung 'Hock' nur verwendet werden, wenn er den Namen des Untergebietes Rhein des Weinbaugebietes Rhein-Mosel trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.

(5) Bei weißem Qualitätswein b. A. darf die Bezeichnung 'Hock' nur verwendet werden, wenn er den Namen eines der bestimmten Anbaugebiete Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheingau, Rheinhessen oder Pfalz trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 33a (neu)




§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen


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Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang I Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34b Steillage; Terrassenlage (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)


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(1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Angabe 'Steillage' oder 'Steillagenwein' in Anwendung von Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die



(1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe 'Steillage' oder 'Steillagenwein' in Anwendung von Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

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(2) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Angabe 'Terrassenlage' oder 'Terrassenlagenwein' in Anwendung von Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer



(2) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe 'Terrassenlage' oder 'Terrassenlagenwein' in Anwendung von Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen

Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)


(1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung 'Federweißer', 'Federroter', 'Süßer', 'Neuer Süßer', 'Bremser', 'Bitzler', 'Suser', 'Sauser', 'Neuer' oder 'Rauscher' verwendet werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort 'Roter' vorangestellt werden.

(2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung 'Federweißer' oder 'Sauser' verwendet werden, sofern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.

(4) Bei inländischem teilweise gegorenem Traubenmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, darf zur Angabe der Herkunft nur

1. die Bezeichnung 'deutsch' in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 oder

2. eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden.

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(5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost mit der Maßgabe, dass das Wort 'Landwein' durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost aus dem Anbaugebiet Franken darf die Angabe 'Fränkischer' in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden.



(5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost mit der Maßgabe, dass das Wort 'Landwein' durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden.

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§ 35 Angaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)




§ 35 (aufgehoben)


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Soweit die Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des Weingesetzes für die Herstellung von Qualitätswein garantierten Ursprungs besondere Erzeugungsvorschriften und besondere analytische und sensorische Anforderungen an Qualitätswein garantierten Ursprungs festgesetzt haben, können sie durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und dieser Verordnung ein Qualitätswein garantierten Ursprungs nur in bestimmte Behältnisformen abgefüllt werden darf.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 40 Herkunftsangaben (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)


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(1) Abweichend von Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 wird die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zugelassen, wenn



(1) Abweichend von Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 wird die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein zugelassen, wenn

1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit bereitet worden ist und,

2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zur Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten stammen.

(2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nr. 1 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 ist die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätsschaumwein b. A. und Sekt b. A. zugelassen, wenn er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit hergestellt worden ist.

(3) Bei inländischem Qualitätsperlwein b. A. und inländischem Qualitätslikörwein b. A. ist unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes zugelassen, wenn

1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit bereitet worden ist und,

2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten stammen.



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§ 48 Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse (zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)




§ 48 (aufgehoben)


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(1) Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnissen, deren Verpackung, Getränkekarten sowie Preisangeboten mit der Angabe "Für Diabetiker geeignet - nur nach Befragen des Arztes" gekennzeichnet werden.

(2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzusehen, wenn er

1. in einem Liter

a) höchstens vier Gramm Glukose,

b) höchstens 20 Gramm Gesamtzucker, als Invertzucker berechnet, und

c) höchstens 150 Milligramm gesamte schweflige Säure

enthält und

2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 Volumenprozent aufweist.

(3) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzusehen, wenn er

1. in einem Liter

a) höchstens vier Gramm Glukose und keine Saccharose,

b) höchstens 40 Gramm Fruktose,

c) höchstens 185 Milligramm gesamte schweflige Säure

enthält und

2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 Volumenprozent aufweist.

(4) Bei Erzeugnissen, die nach Absatz 1 gekennzeichnet sind, müssen auf den Behältnissen

1. der Gehalt an Gesamtzucker, als Invertzucker berechnet, in Gramm je Liter und, sofern dieser vier Gramm je Liter übersteigt, der Gehalt an Glukose und der Gehalt an Fruktose in Gramm und

2. der Brennwert des Alkohols und der physiologische Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter berechnet,

angegeben werden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 werden

1. Erzeugnisse, die zwischen zwei oder mehreren Anlagen ein- und desselben Betriebes in der gleichen Verwaltungseinheit oder angrenzenden Verwaltungseinheiten befördert werden, unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002,

2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu 30 Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie

3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten bestimmt ist,

von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit.

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(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Qualitätsweine mit Prädikat, die vor ihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht regeln.



(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Prädikatsweine, die vor ihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht regeln.

§ 53 Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,

2. (aufgehoben)

3. (aufgehoben)

4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,

5. (weggefallen)

6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

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7. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet,



7. (aufgehoben)

8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

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9. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung angibt oder

b) entgegen § 31, § 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder 3, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5, § 34, § 34a Abs. 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht,



9. a) entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder eine Auszeichnung angibt oder

b) entgegen § 31, § 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder 3, Abs. 7 oder 8, § 33 Abs. 1, 4 oder 5, § 34, § 34a Abs. 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht,

ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,

10. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 eine Bezeichnung verwendet oder eine Bezeichnung nicht angibt,

11. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als 'Classic' oder 'Selection' bezeichnet,

13. entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung 'Classic' oder 'Selection' abgibt,

15. entgegen § 34b oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,

16. entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

17. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht,

18. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort 'Cabinet' verwendet,

19. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt,

20. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet,

21. bis 23. (weggefallen)

24. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche Schlüsselnummer unter Voranstellung des Buchstabens 'D' verwendet,

25. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bundesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht voranstellt,

26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

27. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,

27a. entgegen § 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

28. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

29. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

30. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt,

31. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder

32. entgegen § 50 Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.



§ 54 Übergangsregelungen


(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Abs. 1 entsprechen.

(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993

1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die Angabe nach § 50 Abs. 1,

2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50 Abs. 1

in den Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen

1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,

2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August 1996 verwendet werden.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen

1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,

2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997 verwendet werden.

(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

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(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat zugeteilt werden.



(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift' nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden.

(8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 4) Mindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten



Gebiet | Rebsorte | %vol | °Oe

1. Weißer Traubenmost

Ahr | Riesling | 7,5 | (60)

Baden | Riesling, Gutedel | 9,4 | (72)

| Silvaner | 9,8 | (75)

| Müller-Thurgau | 10,3 | (78)

| Ruländer | 11,3 | (84)

Franken | Silvaner | 9,4 | (72)

| Müller-Thurgau | 10,2 | (77)

Hessische Bergstraße | Riesling | 8,3 | (65)

Mittelrhein | Riesling | 7,5 | (60)

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Mosel-Saar-Ruwer:



Mosel:

Bereich Obermosel und Moseltor | Müller-Thurgau | 8,3 | (65)

übrige Bereiche | Riesling | 7,5 | (60)

Nahe | Riesling | 8,3 | (65)

Pfalz:

Bereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße | Riesling | 9,1 | (70)

Bereich Südliche Weinstraße | Silvaner | 9,1 | (70)

Rheingau | Riesling | 9,1 | (70)

Rheinhessen | Silvaner | 9,1 | (70)

Saale-Unstrut | Müller-Thurgau | 7,5 | (60)

Sachsen | Müller-Thurgau | 7,5 | (60)

| Riesling | 8,3 | (65)

| Weißer Burgunder | 9,1 | (70)

| Gewürztraminer | 9,8 | (75)

Württemberg | Müller-Thurgau | 9,8 | (75)

| Silvaner, Riesling | 9,4 | (72)

| Ruländer, Kerner | 10,8 | (81)

2. Roter Traubenmost

Baden | Blauer Spätburgunder | 10,8 | (81)

Franken | Blauer Spätburgunder | 10,6 | (80)

Pfalz | Portugieser | 8,3 | (65)

Rheinhessen | Portugieser | 8,3 | (65)

Saale-Unstrut | Portugieser | 7,5 | (60)

Württemberg | Trollinger | 8,9 | (69)

| Schwarzriesling, Blauer Spätburgunder | 10,3 | (78)

übrige bestimmte Anbaugebiete | Blauer Spätburgunder | 9,1 | (70)



Anlage 7a (zu § 13 Abs. 2) Stoffe


Abschnitt 1

1. 1,1-Dichlor-2,2- bis(4-ethylphenyl) ethan

1a. 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D)

1b. 2,4-DB ****)

1c. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester

1d. Abamectin (Summe von Avermectin B 1a, Avermectin B 1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B 1a)

2. Acephat

2a. Acetamiprid

2b. Acibenzolar-S-methyl

3. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb)

3a. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Amitraz)

4. Amitrol

4a. Aramite

5. Atrazin

5a. Azimsulfuron

6. Azinphos-ethyl

7. Azinphos-methyl

7a. Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin)

7b. Azoxystrobin

8. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-Chloranilin)

9. Benalaxyl

10. Benfuracarb

11. Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl (insgesamt berechnet als Carbendazim)

11a. Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon)

11b. Bifenthrin

12. Binapacryl

12a. Bitertanol

13. Bromophos-ethyl

14. Bromoxynil

14a. Brompropylat

15. Camphechlor (Toxaphen)

16. Captafol

17. Captan, Folpet (insgesamt)

18. Carbaryl

19. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran)

20. Carbosulfan

20a. Carfentrazone-ethyl

21. Chinomethionat

22. Chlorbensid

23. Chlorbenzilat

23a. Chlorfenapyr ***)

23b. Chlorfenson

24. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere)

25. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation)

26. Chloroxuron

27. Chlorpropham

28. Chlorpyrifos

29. Chlorpyrifos-methyl

30. Chlorthalonil

30a. Chlozolinat **)

30b. Cinidon-ethyl

30c. Clofentezin

30d. Cyazofamid ****)

30e. Cyclanilid

31. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)

31a. Cyhalofop-butyl

32. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)

32a. Cyromazin

33. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berechnet als Daminozid)

34. DDT (Summe aus p,p'-DDT, o,p'-DDT, p,p'-DDE und p,p'-TDE (DDD), berechnet als DDT)

35. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als Deiquat)

36. Deltamethrin

37. Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-S-methyl)

37a. Desmedipham *****)

38. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)

39. Diazinon

40. Dibromethan

41. Dichlorfluanid

42. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop)

43. Dichlorvos

44. Dicofol (insgesamt)

44a. Dimethenamid-p

45. Dimethoat

46. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als Dinoseb)

46a. Dinoterb

47. Dioxathion

47a. Diphenylamin

47b. Diquat

48. Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disulfoton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton)

48a. DNOC *)

49. Dodin

50. Endosulfan (a- und b-Isomer), Endosulfansulfat (insgesamt berechnet als Endosulfan)

51. Endrin

51a. Ethephon

52. Ethion

52a. Ethofumesat

52b. Ethoxysulfuron ****)

52c. Etoxazol

52d. Famoxadon

52e. Fenamidon

53. Fenarimol

54. Fenbutatinoxid

55. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (insgesamt berechnet als Fenchlorphos)

55a. Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos)

55b. Fenhexamid

56. Fenitrothion

56a. Fenpropimorph

56b. Fenthion

57. Fentin-acetat, Fentin-hydroxid (insgesamt berechnet als Fentin)

58. Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und SS- sowie der RS- und SR-Isomeren)

58a. Flazasulfuron

58b. Florasulam

58c. Flucythrinat (Summe der Isomeren, berechnet als Flucythrinat)

58d. Flufenacet

58e. Flumioxazin

58f. Flupyrsulfuron-methyl

58g. Fluroxypyr, einschließlich Ester

58h. Flurtamone

58i. Foramsulfuron ****)

59. Formothion

59a. Fosthiazat

60. Furathiocarb

61. Glyphosat

62. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet als Heptachlor)

62a. Hexaconazol

63. Imazalil

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63a. Imazamox ****)



63a. Imazamox

63b. Imazosulfuron

63c. Iodsulfuron-Methyl-Natrium

63d. Indoxacarb

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63b. Iodosulfuron-Methyl



 
63e. Ioxynil

64. Iprodion

64a. Iprovalicarb

64b. Isoproturon

64c. Isoxaflutol

64d. Kresoxim-methyl

65. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kupfer)

66. Lambda-Cyhalothrin

67. Lindan

67a. Linuron ****)

68. Malathion, Malaoxon (insgesamt)

69. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet als Maleinsäurehydrazid)

70. Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (insgesamt berechnet als Schwefelkohlenstoff)

70a. MCPA, MCPB

71. Mecarbam

71a. Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)

71b. Mepanipyrim

71c. Mesotrion

71d. Mesosulfuron-methyl

72. Metalaxyl

72a. Metalaxyl-M

72b. Methacrifos

73. Methamidophos

74. Methidathion

74a. Metholachlor

75. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als Methomyl)

76. Methoxychlor

76a. Methoxyfenozid

76b. 1-Methylcyclopropen

77. Methylbromid

77a. Metsulfuron-methyl

78. Mevinphos

78a. Milbemectin (Summe aus MA4 + 8,9Z-MA4)

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78a. Molinat

78b.
Monolinuron *)

78c.
Myclobutanil



78b. Molinat

78c.
Monolinuron

78d.
Myclobutanil

79. Omethoat

79a. Oxadiargyl ****)

79b. Oxamyl ******)

79c. Oxasulfuron ****)

79d. Oxydemeton-methyl

80. Paraquat einschließlich Salze

81. Parathion, Paraoxon (insgesamt)

82. Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt)

82a. Pendimethalin ****)

82b. Penconazol

83. Permethrin (Summe der Isomeren)

83a. Phenmedipham *****)

84. Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-oxon, Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Phorat)

85. Phosalon

86. Phosphamidon

86a. Picolinafen

86b. Picoxystrobin

86c. Pirimiphosmethyl

86d. Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2,4,6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz)

87. Procymidon

87a. Profenofos

87b. Prohexadion

87c. Propham

88. Propiconazol

89. Propoxur

89a. Propoxycarbazone

90. Propyzamid

90a. Prosulfuron

90b. Pymetrozin

90c. Pyraclostrobin

90d. Pyraflufen-ethyl

90e. Pyrazophos *)

91. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin)

91a. Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat)

91b. Quinalphos

91c. Quinoxyfen

91d. Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen)

91e. Resmethrin, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere)

91f. Spiroxamin

91g. Silthiofam

91h. Sulfosulfuron

91i. Tecnazen **)

92. TEPP

92a. Thiabendazol

92b. Thiacloprid

92c. Thifensulfuron-methyl

93. Thiram

93a. Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid)

93b. Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol)

93c. Triasulfuron

94. Triazophos

94a. Tribenuron-methyl

95. Trichlorfon

95a. Tridemorph

95b. Trifloxystrobin

95c. Triforin

95d. Trimethylsulfonium-Kation

95e. Triticonazol

96. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt berechnet als Vamidothion)

97. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)

98. Zoxamide



Abschnitt 2

1. 1,2-Dichlorethan

2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin

3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan)

4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd)

5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das Gamma-Isomer

6. Hexachlorbenzol

7. Nitrofen

8. Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber

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*) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Juli 2002 anwendbar.
**) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Januar 2003 anwendbar.
***) Der für diesen Wirkstoff geltende Höchstgehalt ist ab 1. Juli 2004 anwendbar.
****) Der für diesen Wirkstoff geltende Höchstgehalt ist ab 4. Juni 2005 anwendbar.
*****) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist ab 21. Januar 2008 anwendbar.
******) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist ab 30. Dezember 2007 anwendbar.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Prüfungsantrag/Sinnenprüfung


Abschnitt I. Erforderliche Angaben

Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Prüfungsbehörde,

2. beantragte Prüfungsnummer,

3. Antragsteller:

Name/Firma,

Postleitzahl, Ort,

4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:

Jahrgang,

bestimmtes Anbaugebiet,

Gemeinde oder Ortsteil,

Lage oder Bereich,

Weinart,

Rebsorte(n),

vorherige Änderung nächste Änderung

beantragte Bezeichnung 'im Barrique gereift',



 
beantragte Bezeichnung 'Classic',

beantragte Bezeichnung 'Selection',

beantragte Qualitätsbezeichnung,

bei Qualitätsschaumwein b. A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,

5. Zusammensetzung des Erzeugnisses:

natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe),

Verschnittanteile,

Art und Ausmaß der Anreicherung,

vorherige Änderung

bei Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b. A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,



bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b. A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,

6. weitere Angaben:

Wein-Nr.,

Gesamtmenge der Wein-Nr.,

abgefüllte Menge der Wein-Nr.,

Abfülldatum,

wurde eine Prüfung schon einmal beantragt?

wenn ja, unter welcher Antragsnummer?

7. (weggefallen)

Abschnitt II. Bewertung der Sinnenprüfung

1. Sensorische Vorbedingungen

Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob 'typisch für'); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung:

a) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,

b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelassen werden,

c) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,

d) Farbe,

e) Klarheit,

f) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.

2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl

a) Punkteskala


Punkte | Intervalle | Qualitätsbeschreibung

5 | 4,50 - 5,00 | hervorragend

4 | 3,50 - 4,49 | sehr gut

3 | 2,50 - 3,49 | gut

2 | 1,50 - 2,49 | zufriedenstellend

1 | 0,50 - 1,49 | nicht zufriedenstellend

0 | | keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses


b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe


Prüfmerkmal | Möglichkeiten der Punktvergabe

Geruch | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0

Geschmack | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0

Harmonie | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0


Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).

c) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl

Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeugnisse mindestens 1,50 betragen.