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Änderung § 20 Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Herabstufung auf der Erzeugungsstufe (zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Nr. 7 i.V.m. § 54 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegenüber der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu

1. Tafelwein,

2. Wein,
der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder

3. Wein,
der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist,

herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit

1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zugeteilt werden dürfte oder

2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Erzeuger
die Herabstufung eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich zu melden hat.

(3) (weggefallen)

(4) Als Erzeuger im Sinne
des Absatzes 1 gilt

1.
die natürliche oder juristische Person,

2.
die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Personen,

3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung,


die aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder
nicht abgefülltem Wein, die aus Eigenproduktion stammen oder erworben worden sind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat.



Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) *) in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.


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*) Anm. d. Red.: Die
nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 6 V. v. 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) wurde sinngemäß konsolidiert.