Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 Weinverordnung vom 13.10.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. WeinVuaÄndV am 13. Oktober 2007 und Änderungshistorie der WeinV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Herkunftsangaben (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Abweichend von Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 wird die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zugelassen, wenn

1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit bereitet worden ist und,

2. sofern er
gesüßt worden ist, einschließlich des zur Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten stammen.

(2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nr. 1 Unterabs. 2 Buchstabe c
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 ist die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätsschaumwein b. A. und Sekt b. A. zugelassen, wenn er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit hergestellt worden ist.

(3) Bei inländischem Qualitätsperlwein b. A. und inländischem Qualitätslikörwein b. A. ist
unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes zugelassen, wenn

1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit bereitet worden ist und,

2. sofern er gesüßt worden ist,
einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten stammen.



Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen.


Anzeige