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Änderung § 32b Weinverordnung vom 20.10.2021

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§ 32b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2021 geltenden Fassung
§ 32b n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs


(Text neue Fassung)

§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu den §§ 16a und 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)


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(1) 1 Die Bezeichnung 'Erstes Gewächs' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und



(1) 1 Die Bezeichnung 'Erstes Gewächs' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

(Textabschnitt unverändert)

1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,

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2. er ausschließlich aus Weintrauben von zum Gebietsprofil passenden Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,

3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 70 Hektoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht mehr als 10 Prozent überschritten hat,



2. er ausschließlich aus Weintrauben von zum Gebietsprofil passenden und in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,

3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag

a)
60 Hektoliter je Hektar oder

b) 70 Hektoliter je
Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,

an
Traubenmost nicht überschritten hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben unter Berücksichtigung ihres Gesundheits- und Reifezustands selektiv gelesen worden sind,

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5. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist,

6. eine Einzellage oder eine kleinere geografische Einheit angegeben wird,



5. der zur Herstellung verwendete Traubenmost einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist,

6. eine Einzellage oder eine kleinere geografische Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. er die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe 'trocken' einhält,

9. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,

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10. er nicht vor Ablauf des 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres in den Verkehr gebracht wird.

2 Die Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände werden ermächtigt, eine gesonderte sensorische Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.

(2) Die Bezeichnung 'Großes Gewächs' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 9 erfüllt sind,

2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 50 Hektoliter pro Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht mehr als 10 Prozent überschritten hat,



10. er nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird,

11. eine Prädikatsangabe
in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.

2 In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass der Wein besondere gebiets- und rebsortentypische Merkmale aufweisen muss und einer nach Zeitpunkt, Bedingungen und Verfahren festgelegten gesonderten sensorischen Prüfung unterliegt.

(2) Die Bezeichnung 'Großes Gewächs' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 9 und 11 erfüllt sind,

2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag

a)
50 Hektoliter je Hektar oder

b) 60 Hektoliter je
Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,

an
Traubenmost nicht überschritten hat,

3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

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4. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 12,0 Volumenprozent aufweist,

5. er zum Zeitpunkt einer gesonderten Prüfung, die nicht später als sechs Monate nach Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf, die besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmale aufweist und

6. 1 er nicht vor Ablauf des 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres in den Verkehr gebracht wird. 2 Für Rotweine verlängert sich diese Frist um neun Monate.

(3) Die für die Verwaltung der geschützten Ursprungsbezeichnungen zuständigen Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände legen in den jeweiligen Produktspezifikationen die zugelassenen zum Gebietsprofil passenden Rebsorten und die einzuhaltenden besonderen sensorischen Merkmale fest.

(4) Die Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände werden ermächtigt,
zusätzliche Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen 'Erstes Gewächs' und 'Großes Gewächs' festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich

1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkoholgehalte der verwendeten Moste,

2. der maximalen Erträge pro Hektar,



4. der zur Herstellung verwendete Traubenmost einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 12,0 Volumenprozent aufweist,

5. er zum Zeitpunkt einer in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gesonderten Prüfung, die nicht später als sechs Monate nach Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf, die besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmale aufweist und

6. 1 er nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird. 2 Für Rotweine verlängert sich diese Frist um neun Monate.

(3) In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung 'Erstes Gewächs' und 'Großes Gewächs' festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich

1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkoholgehalte der verwendeten Traubenmoste,

2. der maximalen Erträge je Hektar,

3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer Anbauflächen.

vorherige Änderung

(5) Bestehende Bezeichnungen von Verbänden, die die Begriffe 'Erstes Gewächs' oder 'Großes Gewächs' enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mindestanforderungen erfüllen.



(4) Bestehende Bezeichnungen, die die Begriffe 'Erstes Gewächs' oder 'Großes Gewächs' enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mindestanforderungen erfüllen.