Änderung § 2a Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Genehmigung zur Vermarktung (zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

1. bestimmen, dass nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Flächen die Genehmigung erteilt wird, zur Vermarktung bestimmten Wein zu erzeugen,

2. das Verfahren für die Genehmigung nach Nummer 1 regeln.



 



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