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Änderung § 3 Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)


(1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet ist,

(Text neue Fassung)

1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet ist,

2. die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Weines gewährleistet ist,

3. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes erlassen worden sind.

(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn

vorherige Änderung

1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet ist,



1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet ist,

2. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d des Weingesetzes erlassen worden sind.

(3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)