Änderung § 11 Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 nur die in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Behandlungsverfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.

(2) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Behandlung eines in einem Drittland hergestellten Likörweines im Inland nur die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Stoffe zugesetzt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 nur die nach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Bei der Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen

1. als Konservierungsstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung nur Sorbinsäure, Kaliumsorbat und Calciumsorbat,

2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der Anlage 7 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden dürfen, nur die in Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen,

2a. als Zusatzstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1 bis 23 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Aromen, die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie

3. nur

a) die durch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und

b) die in Anlage 2 genannten Stoffe

zu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ergebenden Zwecken

zugesetzt werden. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen

1. nur

a) die durch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und

b) die in Anlage 2 genannten Stoffe

zu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ergebenden Zwecken,

2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der Anlage 7 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden dürfen, nur die durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie

3. als Stoffe, die dazu verwendet werden, einem Erzeugnis einen süßen Geschmack zu verleihen (Süßungsmittel), nur die in Anlage 3 genannten Stoffe

zugesetzt werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b darf Kohlendioxid den dort genannten Erzeugnissen auch zu anderen als den dort aufgeführten Zwecken zugesetzt werden.

(5) Bei der Herstellung von

1. aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und Zurra,

2. aromatisiertem Wein,

3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails,

4. weinhaltigen Getränken,

5. Likörwein und

6. Qualitätslikörwein b. A.

dürfen als Stoffe, die einem Erzeugnis Farbe geben oder die Farbe in einem Erzeugnis wiederherstellen (Farbstoffe), nur die in Anlage 4 genannten Stoffe zugesetzt werden.

(6) Soweit für die bei den in den Absätzen 4 und 5 genannten Stoffe durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder § 13 Abs. 1 ein Höchstgehalt nicht festgesetzt worden ist, dürfen diese Stoffe gemäß der guten Herstellungspraxis nur in einer Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Der Verbraucher darf durch den Zusatz der in Satz 1 genannten Stoffe nicht irregeführt werden. Soweit für Farbstoffe durch § 13 Abs. 1 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bezieht sich dieser auf die Menge des färbenden Anteils des Farbstoffs.

(7) Soweit einem zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem Wein bestimmten Bestandteil ein Stoff zugesetzt werden darf, der bei diesen Erzeugnissen nicht zugelassen ist, darf dieser Bestandteil bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden. Einem für die Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem Wein bestimmten Erzeugnis oder Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, dürfen auch die Stoffe zugesetzt werden, die nur bei der Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses zugelassen sind. Einem Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.

vorherige Änderung

(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten



(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten

1. weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke),

2. aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke),

3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und

4. aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie

5. bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland

nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden.






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