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Änderung § 26 Weinverordnung vom 02.09.2026
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| § 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Prüfungsbescheid (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes) | |
(1) 1 Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt befindet. 2 Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus: 1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle zugeteilt wird, 2. der Antragsnummer des Antragstellers, 3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung. | |
| (Text alte Fassung) 3 Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. 4 Der Prüfungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5 Soweit sich aus § 21 Abs. 4 nichts anderes ergibt, soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen. | (Text neue Fassung) 3 Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. 4 Der Prüfungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5 Soweit sich aus § 21 Abs. 4 nichts anderes ergibt, soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen. |
(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund des § 19 Abs. 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der Prüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat. | |
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