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Artikel 2 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen (13. WeinRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Weinverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 2. September 2026 WeinV § 22, § 23, § 26, § 30, § 32a, § 32b, § 32c, § 32d, § 33a, § 34a, § 34c, § 36, § 39, § 47, § 52, § 53, § 54

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu den §§ 32b bis 32d wird gestrichen.

b)
Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 47 (weggefallen)".

2.
§ 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält, oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch mit diesen Angaben einzureichen."

3.
§ 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
gegen die Analysenbuchführung verstoßen,".

4.
§ 26 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben."

5.
§ 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:

§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 angegeben werden.

(2) Es muss sich handeln

1.
im Falle einer Auszeichnung um

a)
eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b)
eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,

2.
im Falle eines Gütezeichens um eines der folgenden Gütezeichen:

a)
„Erstes Gewächs" des Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,

b)
„Großes Gewächs" des Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,

c)
„Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

d)
ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen.

(3) Für eine Auszeichnung, das „Deutsche Weinsiegel" oder ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen muss der Wein bei einer im Rahmen eines Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die folgende Qualitätszahl erhalten haben:

1.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 die Qualitätszahl 3,50 und

2.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c und d die Qualitätszahl 2,50.

Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden. Die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d durch eine Landesregierung setzt zusätzlich voraus, dass der Wein bei einem Wettbewerb unter objektiven, nichtdiskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, geprüft wird.

(4) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b muss es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handeln, der den von dem Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. festgelegten Vergabeanforderungen für das jeweilige Gütezeichen entspricht. Die Vergabeanforderungen nach Satz 1

1.
müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein,

2.
müssen insbesondere eine Bewertung und Klassifikation von Lagen vorsehen,

3.
müssen besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Lagen, lagenspezifisch festgelegter Rebsorten, Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren,

4.
können zusätzliche Vorgaben für die Kennzeichnung und Aufmachung in Verbindung mit dem jeweiligen Gütezeichen enthalten.

Besteht für Gebiete einer Region, für die Vergabeanforderungen unter Beachtung von Satz 2 Nummer 3 festgelegt werden, eine anerkannte Erzeugervereinigung, werden diejenigen Vergabeanforderungen, die den besonderen regionalen Gegebenheiten für diese Region Rechnung tragen, im Benehmen mit der anerkannten Erzeugervereinigung festgelegt.

(5) Für das Verfahren zur Vergabe der Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und zur Festlegung der Vergabeanforderungen nach Absatz 4 entwirft und aktualisiert der Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. eine Geschäfts- und Prüfungsordnung. Die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Vor Erteilung der Zustimmung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören. Die Zustimmung nach Satz 2 ist vor wesentlichen Änderungen an der Geschäfts- und Prüfungsordnung oder an den Vergabeanforderungen zu erneuern. Zur Einholung der erforderlichen Zustimmung leitet der Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die jeweiligen Entwürfe zu. Nach Erteilung der Zustimmung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht der Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen auf seiner Internetseite.

(6) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der, außer bei den Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, aus demselben Behältnis stammen muss. Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.

(7) Inländische Erzeugnisse, bei denen in der Kennzeichnung oder Aufmachung eine Angabe verwendet wird, die mit einer Auszeichnung oder einem Gütezeichen nach Absatz 2 verwechselt werden kann, ohne die Auszeichnung oder das Gütezeichen zu sein, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(8) Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat über die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Internetseite."

6.
Die §§ 32a bis 32d werden durch den folgenden § 32a ersetzt:

„§ 32a Classic (§ 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Die Bezeichnung „Classic" darf nur verwendet werden, wenn

1.
es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt,

2.
eine einzige Rebsorte in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic" angegeben wird,

3.
der Wein ausschließlich aus Weintrauben von dafür in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,

4.
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für die bestimmte Ursprungsbezeichnung oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

5.
der Gesamtalkoholgehalt mindestens

a)
11,5 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel" geerntet worden sind, oder

b)
12 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem abgegrenzten geografischen Gebiet einer anderen geschützten Ursprungsbezeichnung geerntet worden sind,

6.
in der Bezeichnung keine kleinere geografische Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes angegeben wird,

7.
der Jahrgang angegeben wird,

8.
der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt,

9.
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

10.
eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.

(2) In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass

1.
für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 2 nur bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen,

2.
abweichend von Absatz 1 Nummer 6 der Name eines Bereiches anzugeben ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen bei einem als „Classic" bezeichneten Wein aus im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Württemberg" geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, sofern diese Rebsorten in der Produktspezifikation festgelegt worden sind. Diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic" angegeben werden."

7.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 können Erzeuger entscheiden, die Haltevorrichtung nicht mit einer Folie zu umkleiden."

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und unter Verwendung von Goldflitter hergestellte Getränke mit mindestens 95 Prozent Schaumweinanteil dürfen in der in Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 bezeichneten Aufmachung in den Verkehr gebracht werden."

8.
§ 34a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung angegeben ist und".

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant" festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen."

9.
§ 34c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils nach der Angabe „Traubenmost" die Angabe „aus frischem Traubenmost" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „wenn" die Angabe „er aus frischem Traubenmost hergestellt worden ist und" eingefügt.

10.
In § 36 wird der folgende Satz 3 eingefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend für alkoholfreie Getränke, die durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt werden."

11.
In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „stets" gestrichen.

12.
§ 47 wird gestrichen.

13.
In § 52 Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig" durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer" ersetzt.

14.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „(2)" wird gestrichen.

bb)
Nummer 13 wird gestrichen.

15.
Nach § 54 Absatz 22 werden die folgenden Absätze 23 bis 25 eingefügt:

„(23) Abweichend von § 30 dürfen für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnungen „Erstes Gewächs" und „Großes Gewächs" bis einschließlich des Erntejahrgangs 2030, spätestens aber bis zur Wirksamkeit der Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen gemäß § 30 Absatz 5, nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(24) Abweichend von § 32a darf für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnung „Classic" bis einschließlich des Erntejahrgangs 2028 nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(25) Abweichend von § 34a darf für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnung „Crémant" bis einschließlich des Erntejahrgangs 2028 nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."