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Änderung § 36 Weinverordnung vom 02.09.2026
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| § 36 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung | § 36 n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Vorgeschriebene Angaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) | |
| (Text alte Fassung) 1 Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. 2 Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden. | (Text neue Fassung) 1 Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. 2 Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden. 3 Satz 2 gilt entsprechend für alkoholfreie Getränke, die durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt werden. |
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