Änderung Anlage 3 Weinverordnung vom 31.10.2013

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3) Süßungsmittel, die bei der Herstellung weinhaltiger Getränke zugesetzt werden dürfen


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen als Süßungsmittel nur


1. | E 950 | Acesulfam-K,

2. | E 951 | Aspartam,

3. | E 952 | Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze,

4. | E 954 | Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze,

5. | E 955 | Sucralose,

6. | E 959 | Neohesperidin DC und

7. | E 962 | Aspartam-Acesulfamsalz


zugesetzt werden.



 



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