Tools:
Update via:
Änderung § 53 Weinverordnung vom 13.10.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 Weinverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 WeinRuAromVÄndV am 13. Oktober 2007 und Änderungshistorie der WeinVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 53 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung | § 53 n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 18 Weitere Verarbeitungsregeln (zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes) | (Text neue Fassung)§ 53 Ordnungswidrigkeiten |
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden. (2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen nur 1. Wein, 2. Perlwein, 3. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, 4. Schaumwein, 5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder 6. Likörwein verwendet und miteinander verschnitten werden. (3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten Anforderungen entsprechen, sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. Wasser darf nur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen. (4) Mit der Herstellung von 1. Perlwein, 2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, 3. Schaumwein, 4. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, 5. weinhaltigen Getränken, 6. aromatisiertem Wein, 7. aromatisierten weinhaltigen Getränken und 8. aromatisierten weinhaltigen Cocktails darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt, erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind. (5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländischem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhaltige Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu inländischen weinhaltigen Getränken. (6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden. (7) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, im Weingesetz oder in auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Herstellung und die Vermarktung von 1. inländischem Schaumwein, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V Buchstaben H und I und Anhang VI Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, 2. inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. (8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qualitätsschaumwein b. A., Sekt b. A., Qualitätsschaumwein und Sekt muss in demselben Betrieb vorgenommen werden. Abweichend von Satz 1 1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a erster bis dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in den Verkehr gebracht werden; 2. kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, genehmigen, dass Schaumwein im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe G Unterabs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 an einen anderen Hersteller von Schaumwein abgegeben wird, soweit dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht. (9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie hergestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Qualitätswein mit Prädikat bestimmt sind, dürfen nur miteinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (10) (weggefallen) (11) Bei der Herstellung von inländischem Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf Fruktose als Bestandteil der Versanddosage zugesetzt werden. (12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend festlegen. (13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. Bei Verschnitten gilt der für den namengebenden Verschnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt. (14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden. (15) Abweichend von Artikel 28 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf 1. die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts erlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, 2. die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein, 3. die Säuerung nach § 13 Abs. 5 in mehreren Arbeitsgängen erfolgen. | (1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) 4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt, 5. (weggefallen) 6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 7. (aufgehoben) 8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 9. a) entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder eine Auszeichnung angibt oder b) entgegen § 31, § 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder 3, Abs. 7 oder 8, § 33 Abs. 1, 4 oder 5, § 34, § 34a Abs. 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen, 10. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 eine Bezeichnung verwendet oder eine Bezeichnung nicht angibt, 11. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als 'Classic' oder 'Selection' bezeichnet, 13. entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung 'Classic' oder 'Selection' abgibt, 15. entgegen § 34b oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht, 16. entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 17. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht, 18. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort 'Cabinet' verwendet, 19. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt, 20. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet, 21. bis 23. (weggefallen) 24. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche Schlüsselnummer unter Voranstellung des Buchstabens 'D' verwendet, 25. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bundesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht voranstellt, 26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 27. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt, 27a. entgegen § 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 28. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 29. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 30. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt, 31. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder 32. entgegen § 50 Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6206/al8782-8760.htm