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Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV)

neugefasst durch B. v. 16.03.1987 BGBl. I S. 929; aufgehoben durch § 60 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 3 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1987 S. 940)

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Zitierungen von Anlage 3 HebAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 HebAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HebAPrV Inhalt der Ausbildung (vom 07.12.2007)
... Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3  ...