Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der HebAPrV am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 5 der HeilBAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HebAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HebAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
HebAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Inhalt der Ausbildung
§ 2 Staatliche Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Zulassung zur Prüfung
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
§ 8 Niederschrift
§ 9 Benotung
§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 11 Rücktritt von der Prüfung
§ 12 Versäumnisfolgen
§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 14 Prüfungsunterlagen
§ 15 Erlaubnisurkunde
§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a Frist
(Text neue Fassung)

§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen

§ 17 (aufgehoben)
§ 18 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Theoretischer und praktischer Unterricht
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Praktische Ausbildung
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger
Anlage 5 (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 7 (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 8 (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung

§ 3 Prüfungsausschuß


(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Ärztin oder einem entsprechend beauftragten Arzt als Vorsitzenden,



1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3. einem Beauftragten aus der Schulleitung,

4. folgenden Fachprüfern:

a) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,

b) mindestens einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger,

c) einer weiteren Hebamme oder einem weiteren Entbindungspfleger,

d) weiteren Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Hebamme besetzt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.



§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes


(1) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2 Hat der Antragsteller den Beruf der Hebamme im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. 3 Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4 Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5 Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2 Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes erfüllt sind. 3 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Hebamme verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung 'Hebamme' oder 'Entbindungspfleger'.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) 1 Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des Hebammengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. 2 Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. 3 Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a Frist




§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge nach § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hebammengesetzes zu entscheiden. Für Anträge nach § 2 Absatz 2 und 2a des Hebammengesetzes verlängert sich die Frist auf vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 2 des Hebammengesetzes am 1. Dezember 2012 in Kraft.



(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes beantragen und

1. ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, aber nicht unter § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes oder § 28 des Hebammengesetzes fallen, oder

2. über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem Staat verfügen,
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,

können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang
nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz 3
des Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen.

(3) 1 Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie
über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 3 Der Prüfling hat dabei

1. mindestens eine und höchstens drei Aufgaben
des praktischen Teils der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 zu übernehmen sowie

2. an einem Fallbeispiel mit vorgegebenem Befund eine Entbindungssituation mit Erstversorgung
des Neugeborenen einschließlich der maßgeblichen Arbeitsabläufe und möglicher Fehlerquellen darzustellen; er hat dabei nachzuweisen, dass er die für die Leitung einer Entbindung jeweils erforderlichen Maßnahmen übernehmen und ihre Durchführung dokumentieren kann.

4 Die zuständige Behörde legt die Zahl der Aufgaben nach Satz 3 Nummer 1,
auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 5 Die Prüfung zu den Aufgaben nach Satz 3 Nummer 1 soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein und für jede Aufgabe nicht länger als 60 Minuten dauern. 6 Die Prüfung an einem Fallbeispiel nach Satz 3 Nummer 2 soll nicht länger als 120 Minuten dauern. 7 Die Prüfung wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 abgenommen und bewertet. 8 Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete, praktische Vorgehen beziehen. 9 Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer jede Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1 sowie die Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 10 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 11 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 12 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und der Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden. 13 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16b (neu)




§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 2 Satz 5 des Hebammengesetzes.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. 6 Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7 Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8 Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9 Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10 Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11 Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) 1 Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3 Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) 1 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Berufs- und Gesetzeskunde,

2. Gesundheitslehre und Hygiene,

3. Geburtshilfe,

4. spezielle Arzneimittellehre.

2 Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und höchstens 60 Minuten dauern. 3 Er wird von zwei Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen und bewertet. 4 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 5 § 16a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. 6 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jeder Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und in der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16c (neu)




§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Hebamme oder Entbindungspfleger nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Hebammengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben.

(3) 1 Die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (neu)




Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Muster Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3034)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 (neu)




Anlage 7 (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Muster Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2013 I S. 3035)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8 (neu)




Anlage 8 (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Muster Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3036)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 9 (neu)




Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung


vorherige Änderung

 


Muster Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 3037)