Die Verordnung gilt für:
- 1.
- Internetauftritte und -angebote,
- 2.
- Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
- 3.
- mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,
der Behörden der Bundesverwaltung.
§ 4 BITV Umsetzungsfristen für die Standards ... Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder ... (2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser ... sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser ...