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§ 13 - Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)

neugefasst durch Artikel I G. v. 25.06.1958 BGBl. I S. 414; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
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§ 13



(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, soweit sie die Kriegsopferversorgung nach diesem Gesetz betreffen, außer Kraft gesetzt.