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§ 1 - Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 7)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1325; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-11 Hoheitsgebiet
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§ 1



(1) Grenzen zwischen Ländern können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert werden, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, von nicht mehr als 10.000 Einwohnern bewohnt ist.

(2) Gebiete können zwischen Ländern nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgetauscht werden, wenn keines der ausgetauschten Gebiete von mehr als 10.000 Einwohnern bewohnt ist.

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Zitierungen von § 1 G Artikel 29 Abs. 7

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 G Artikel 29 Abs. 7 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G Artikel 29 Abs. 7 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 G Artikel 29 Abs. 7
... Die beteiligten Länder können Gebietsänderungen nach § 1 durch Staatsvertrag vereinbaren. (2) Die beteiligten Länder unterrichten die ...
§ 3 G Artikel 29 Abs. 7 (vom 27.06.2020)
... Wird ein Gesetzentwurf über eine Gebietsänderung nach § 1 im Bundestag beraten, so muß den beteiligten Ländern spätestens vor der zweiten ...