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§ 4 - Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 7)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1325; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-11 Hoheitsgebiet
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§ 4



Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in dem abzutretenden Gebiet geht, soweit der Staatsvertrag oder das Bundesgesetz nichts Abweichendes vorsieht, gegen angemessene Entschädigung auf die im aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über. Dies gilt nicht für das Vermögen der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und für das Vermögen der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 
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Zitierungen von § 4 G Artikel 29 Abs. 7

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 G Artikel 29 Abs. 7 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G Artikel 29 Abs. 7 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
V. v. 28.12.2005 BGBl. 2006 I S. 1860
Artikel 2 3. StVÄndLGrNL-NRW
... dem abzutretenden Gebiet befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der ...