§ 23c (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 19 AtG Staatliche Aufsicht (vom 16.07.2021) ... den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 31.07.2011 BGBl. I S. 1704
Artikel 1 13. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes ... auf den Reservebetrieb keine Anwendung." 2. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt: „§ 23c Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ... 2. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt: „§ 23c Zuständigkeit der Bundesnetzagentur Die Bundesnetzagentur ist für ...
Standortauswahlgesetz (StandAG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
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