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§ 21b - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 21b Beiträge



(1) 1Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für die Planung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten, die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, die Erkundung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 werden von demjenigen, dem sich ein Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen zur geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle nach § 9a Abs. 1 Satz 1 bietet, Beiträge erhoben. 2Der notwendige Aufwand umfaßt auch den Wert der aus dem Vermögen des Trägers der Anlage bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder zur Erzeugung ionisierender Strahlung gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist, können Vorausleistungen auf den Betrag verlangt werden, wenn mit der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist.

(3) 1Das Nähere über Erhebung, Befreiung, Stundung, Erlaß und Erstattung von Beiträgen und von Vorausleistungen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. 2Dabei können die Beitragsberechtigten, die Beitragspflichtigen und der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bestimmt werden. 3Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Aufwand nach Absatz 1 decken. 4Die Beiträge müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die der Beitragspflichtige durch die Anlage erlangt. 5Vorausleistungen auf Beiträge sind mit angemessener Verzinsung zu erstatten, soweit sie die nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelten Beiträge übersteigen.

(4) Bereits erhobene Beiträge oder Vorausleistungen, soweit sie zur Deckung entstandener Aufwendungen erhoben worden sind, werden nicht erstattet, wenn eine Anlage des Bundes nach § 9a Abs. 3 endgültig nicht errichtet oder betrieben wird oder wenn der Beitrags- oder Vorausleistungspflichtige den Vorteil nach Absatz 1 Satz 1 nicht wahrnimmt.





 

Frühere Fassungen von § 21b Atomgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2018Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
aktuell vorher 16.06.2017Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
vom 27.01.2017 BGBl. I S. 114
aktuellvor 16.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21b Atomgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21b AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a AtG Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle (vom 27.06.2020)
... Soweit die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3 übertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung ... wird, gelten die nach § 21b erhobenen Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Vorausleistungen sowie die von den Landessammelstellen nach ...
§ 9e AtG Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung (vom 27.12.2010)
... die Enteignung ist eine Entschädigung durch den Antragsteller zu leisten. § 21b bleibt unberührt. Die Entschädigung wird gewährt für den durch die ...
§ 9f AtG Vorarbeiten an Grundstücken (vom 27.12.2010)
... so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 21b bleibt ...
§ 9g AtG Veränderungssperre (vom 01.01.2020)
... verlangen. Die Entschädigung ist vom Vorhabensträger zu leisten. § 21b bleibt ...
§ 21a AtG Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3 (vom 15.08.2013)
... Art der Nutzung gleichmäßig zu bemessen. Der aus Beiträgen nach § 21b sowie aus Leistungen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der ... Abführung an Anlagen des Bundes anfallen, sowie Vorausleistungen nach § 21b Abs. 2 einbezogen werden. Sie sind an den Bund abzuführen. (3) ...
§ 21c AtG Öffentlich-rechtlicher Vertrag (vom 01.01.2020)
... Ablösung der nach den §§ 21a und 21b zu erhebenden Kosten, Entgelte und Beiträge können im Einzelfall unter ... können im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 21a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 21b Absatz 3 Satz 3 bis 5 geregelten Grundsätze öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen ...
§ 54 AtG Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 31.12.2018)
... auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)
V. v. 28.04.1982 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
 
Zitat in folgenden Normen

Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)
V. v. 28.04.1982 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
§ 1 EndlagerVlV Erhebung von Vorausleistungen (vom 27.06.2020)
... Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden ...
§ 9 EndlagerVlV Anrechnung der Vorausleistungen
... Beiträge und Vorausleistungen, die im Rahmen einer abschließenden Regelung nach § 21b des Atomgesetzes erhoben werden, angerechnet. Dabei werden die Vorausleistungen bis zum ...

Entsorgungsübergangsgesetz
Artikel 2 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 120, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
§ 1 EntsorgÜbG Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (vom 16.06.2017)
... des Atomgesetzes; 2. Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie 3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 28 des ...

Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1457; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
§ 11 AtSKostV Inkrafttreten
... Kraft. (2) Das Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 wird in der Verordnung nach § 21b des Atomgesetzes ...

Nachhaftungsgesetz
Artikel 8 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 127, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
§ 1 EntsorgNHaftpG Nachhaftung (vom 16.06.2017)
... Atomgesetzes entstehen, insbesondere für die Verbindlichkeiten aus den §§ 21a und 21b des Atomgesetzes , der Endlagervorausleistungsverordnung, aus Teil 4 des Standortauswahlgesetzes sowie aus § 7 ...

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 28 StandAG Umlage (vom 01.01.2020)
... 2 bis 4 und der §§ 29 bis 35 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. § 21b des Atomgesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung. (2) ...
§ 37 StandAG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2021)
... die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 3 AtEntsorgG Änderung des Atomgesetzes
... Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt." 4. Dem § 21b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 1 des ...

Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 2 UAGuaÄndG Änderung des Atomgesetzes
... in einem öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart" eingefügt. 2. Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt: „§ 21c ... Vertrag Zur Ablösung der nach den §§ 21a und 21b zu erhebenden Kosten, Entgelte und Beiträge können im Einzelfall unter ... können im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 21a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 21b Absatz 3 Satz 3 bis 5 geregelten Grundsätze öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden." ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 3 StrlSchGEG Änderung des Atomgesetzes
... oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird." 14. § 21b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung ...

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
Artikel 1 12. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... Für die Enteignung ist eine Entschädigung durch den Antragsteller zu leisten. § 21b bleibt unberührt. Die Entschädigung wird gewährt für den durch die Enteignung ... Vermögensnachteile, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 21b bleibt unberührt." 4. § 12b wird wie folgt geändert: a) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
§ 21 StandAG Umlage (vom 30.07.2016)
... 2 bis 4 und der §§ 22 bis 28 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. § 21b des Atomgesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung. ...
§ 30 StandAG Übergangsvorschriften
... die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die ...