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Artikel 3 - Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (AtEntsorgG k.a.Abk.)

G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19/1 Kernenergie
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Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 16. Juni 2017 AtG § 2d, § 7, § 9a, § 21b

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843, 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „nach Maßgabe der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungsfondsgesetzes" eingefügt.

2.
Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist."

3.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergehen."

b)
Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten bestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes abgegeben worden sind."

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."

d)
Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

„Die Möglichkeit der Abgabe der radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."

4.
Dem § 21b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."