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Änderung § 20 Atomgesetz vom 16.07.2021

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Sachverständige


(Text alte Fassung)

1 Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2 § 36 des Produktsicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2 § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende Anwendung.

(heute geltende Fassung)