§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Sachverständige | |
(Text alte Fassung) 1 Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2 § 36 des Produktsicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2 § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende Anwendung. |