Änderung § 20 Atomgesetz vom 01.12.2011

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Sachverständige


(Text alte Fassung)

1 Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2 § 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2 § 36 des Produktsicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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