Änderung § 58 Atomgesetz vom 15.07.2016

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§ 58 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 58 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 73 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) 1 § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 9a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 19a gelten nicht für Anlagen, die am 27. April 2002 nicht mehr betrieben werden. 2 § 9a Abs. 2 Satz 3 gilt nicht für Anlagen, die am 27. April 2002 über ausreichende Zwischenlagermöglichkeiten am Standort, die nach § 6 oder § 7 genehmigt sind, verfügen.

(2) 1 § 5 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Kernbrennstoffe, die am 27. April 2002 bereits staatlich verwahrt werden, deren Ablieferung von als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen gegenüber der zuständigen Behörde vor dem 1. Mai 2001 schriftlich angekündigt oder deren Übernahme vor dem 1. Mai 2001 vertraglich vereinbart worden ist. 2 Auf Kernbrennstoffe aus als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen findet § 5 Abs. 2 und 3 ab dem 1. Januar 2003 Anwendung.

(3) § 7c und § 23 Abs. 1 Nr. 4a in der bis zum 26. April 2002 geltenden Fassung sind auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden.

(4) §
21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.

(5)
§ 12b in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden.

(6) §
23d Satz 1 gilt nicht für das Endlager Schacht Konrad bis zur Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Aufsicht; § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt bis zur Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Aufsicht.

(7)
§ 24 Absatz 2 in der bis zum 26. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf das zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren zur Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben bis zur Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und auf bis zu diesem Zeitpunkt erforderliche Verwaltungsverfahren zur Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung vom 22. April 1986 weiter anzuwenden; § 23d Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bis zur Vollziehbarkeit des Stilllegungsplanfeststellungsbeschlusses nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) § 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.

(2)
§ 23d Satz 1 gilt nicht für das Endlager Schacht Konrad bis zur Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Aufsicht; § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt bis zur Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Aufsicht.

(3)
§ 24 Absatz 2 in der bis zum 26. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf das zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren zur Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben bis zur Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und auf bis zu diesem Zeitpunkt erforderliche Verwaltungsverfahren zur Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung vom 22. April 1986 weiter anzuwenden; § 23d Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bis zur Vollziehbarkeit des Stilllegungsplanfeststellungsbeschlusses nicht anzuwenden.

 



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