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Synopse aller Änderungen des Atomgesetz am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 3 des AtAbfKRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 2a Umweltverträglichkeitsprüfung
    § 2b Elektronische Kommunikation
    § 2c Nationales Entsorgungsprogramm
    § 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung
Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften
    § 3 Einfuhr und Ausfuhr
    § 4 Beförderung von Kernbrennstoffen
    § 4a Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender Beförderung
    § 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen
    § 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung
    § 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
    § 7 Genehmigung von Anlagen
    § 7a Vorbescheid
    § 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
    § 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers
    § 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken
    § 7e Ausgleich für Investitionen
    § 7f Ausgleich für Elektrizitätsmengen
    § 7g Verwaltungsverfahren
    § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Produktsicherheitsgesetz
    § 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
    § 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    § 9b Zulassungsverfahren
    § 9c Landessammelstellen
    § 9d Enteignung
    § 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung
    § 9f Vorarbeiten an Grundstücken
    § 9g Veränderungssperre
    § 9h Pflichten des Zulassungsinhabers
    § 9i Bestandsaufnahme und Schätzung
    § 10
    § 10a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung
    § 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)
    § 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)
    § 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)
    § 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe
    § 12c (aufgehoben)
    § 12d (aufgehoben)
    § 13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
    § 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge
    § 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge
    § 16 (weggefallen)
    § 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
    § 18 Entschädigung
    § 19 Staatliche Aufsicht
    § 19a Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen
    § 20 Sachverständige
    § 21 Kosten
    § 21a Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3
    § 21b Beiträge
    § 21c Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden
    § 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 23 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 23 Ausstattung der zuständigen Behörden
    § 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
    § 23b (aufgehoben)
    § 23c (aufgehoben)
    § 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
    § 24 Zuständigkeit der Landesbehörden
    § 24a Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung
    § 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung
Vierter Abschnitt Haftungsvorschriften
    § 25 Haftung für Kernanlagen
    § 25a Haftung für Reaktorschiffe
    § 26 Haftung in anderen Fällen
    § 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
    § 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung
    § 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung
    § 30 Geldrente
    § 31 Haftungshöchstgrenzen
    § 32 Verjährung
    § 33 Mehrere Verursacher
    § 34 Freistellungsverpflichtung
    § 35 Verteilungsverfahren
    § 36 (aufgehoben)
    § 37 Rückgriff bei der Freistellung
    § 38 Ausgleich durch den Bund
    § 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes
    § 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist
    § 44b Meldewesen für die Sicherheit in der Informationstechnik
Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften
    §§ 41 bis 45 (weggefallen)
    § 46 Ordnungswidrigkeiten
    §§ 47 und 48 (weggefallen)
    § 49 Einziehung
    §§ 50 bis 52 (weggefallen)
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
    § 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
    § 54 Erlaß von Rechtsverordnungen
    § 55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
    § 56 Genehmigungen auf Grund Landesrechts
    § 57 Abgrenzungen
    § 57a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II
    § 58 Übergangsvorschriften
    § 58a (aufgehoben)
    § 59 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 4
    Anlage 2 Haftungs- und Deckungsfreigrenzen
    Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1a) Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a
    Anlage 4 Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1

§ 21 Kosten


(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1. für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4, 6, 7, 7a, 9, 9a und 9b;

2. für Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2, für Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3, 4 und 5, soweit nach § 18 Abs. 2 eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3;

3. für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Abs. 1;

4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zuständig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist, und des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit es nach § 23d zuständig ist;

4a. für Entscheidungen nach §§ 9d bis 9g;

5. für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 näher zu bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaßnahmen nach § 19;

6. für die Prüfung der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung und Bewertung nach § 19a Absatz 1 sowie für die Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach § 19a Absatz 3.

(1a) 1 In den Fällen

1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat und nicht bereits nach Absatz 1 Kosten erhoben werden,

2. der Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde,

3. der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,

4. der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung oder der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen

a) eine in Absatz 1 bezeichnete Amtshandlung oder

b) eine nach Absatz 1 in Verbindung mit der nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung festgesetzte Kostenentscheidung

werden Kosten erhoben. 2 Die Gebühr darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis zur Höhe von drei Vierteln der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b bis zur Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Beitrages festgesetzt werden. 3 Für Entscheidungen über Anträge nach § 6, die auf Grund der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a gestellt werden, werden keine Gebühren erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1b) 1 Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Entscheidungen von Landesbehörden über Anträge auf Genehmigung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II nach § 57b Absatz 2 Satz 2, einschließlich einer Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Stilllegung. 2 Auf Entscheidungen nach Satz 1 findet Absatz 5 Anwendung.

(2) Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind.

(3) 1 Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt. 2 Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und die Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. 4 In der Verordnung können die Kostenbefreiung des Bundesamtes für Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Amtshandlungen bestimmter Behörden abweichend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. 5 Die Verjährungsfrist der Kostenschuld kann abweichend von § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung verlängert werden. 6 Es kann bestimmt werden, daß die Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.

(4) Die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und für ärztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf oder verpflichtet ist, die Tätigkeit anzuzeigen, zu der die Schutzmaßnahme oder die ärztliche Untersuchung erforderlich wird.

(5) Im übrigen gelten bei der Ausführung dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7a Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 erlassen sind, durch Landesbehörden vorbehaltlich des Absatzes 2 die landesrechtlichen Kostenvorschriften.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 (aufgehoben)




§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden


vorherige Änderung

 


Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.