Die Beschäftigung nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 ist nur gestattet, wenn die in §
10 Abs. 1 Nr. 14 des
Arbeitszeitgesetzes zugelassenen Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung entweder in der Zeit von 6 bis 14 Uhr oder in der Zeit von 14 bis 22 Uhr nicht vorgenommen werden, in den Fällen des §
1 Abs. 1 Nr. 7 während der Zeit, während der eine Beschäftigung nach dieser Verordnung nicht gestattet ist.