(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführen kann und mit welchen gemeinsamen Einrichtungen die Bundesagentur ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.
(2) Führt der Arbeitgeber die Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ab, so kann er diesen Zahlungsweg nur mit Wirkung vom 1. Mai oder 1. November ändern; die Absicht der Änderung ist der Bundesagentur spätestens drei Monate vorher zu melden. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitgeber, der die Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführt, die Umlage über eine gemeinsame Einrichtung abführen will.