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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Umlage zur Aufbringung der Mittel für das Wintergeld und das Winterausfallgeld (Winterbau-Umlageverordnung - WinterbauUmlV k.a.Abk.)

V. v. 13.07.1972 BGBl. I S. 1201; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2006 BGBl. I BGBl. 1086
Geltung ab 01.05.1972 bis 01.05.2006; FNA: 810-1-13 Arbeitsförderung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 186a Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 791), wird verordnet:


§ 1



Die Umlage für das Wintergeld, das Winterausfallgeld bis zur 100. Ausfallstunde sowie für die Erstattung des Arbeitgeberbeitrages zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung einschließlich der Verwaltungskosten beträgt in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes,

1.
1,0 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-Wintergeld) und durch Wintergeld als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld) zu fördern ist, und

2.
1,0 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-Wintergeld), durch Winterausfallgeld ab der 31. Ausfallstunde als Zuschuss zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld) und durch Winterausfallgeld bis zur 100. Ausfallstunde zu fördern ist,

der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeiter. Bei Berechnung der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden

1.
die nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steuerfreien Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt,

2.
in Betrieben und Betriebsabteilungen nach Satz 1 Nr. 2 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt,

3.
in Betrieben und Betriebsabteilungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter nicht berücksichtigt,

4.
der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, nicht berücksichtigt.

Die Umlage nach Satz 1 Nr. 2 beträgt in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1997 1,0 vom Hundert.


§ 2 Gemeinsame Einrichtung



(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführen kann und mit welchen gemeinsamen Einrichtungen die Bundesagentur ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.

(2) Führt der Arbeitgeber die Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ab, so kann er diesen Zahlungsweg nur mit Wirkung vom 1. Mai oder 1. November ändern; die Absicht der Änderung ist der Bundesagentur spätestens drei Monate vorher zu melden. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitgeber, der die Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführt, die Umlage über eine gemeinsame Einrichtung abführen will.


§ 3 Zahlung



(1) Die Umlagebeträge sind am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Lohn zu zahlen ist. Umlagebeträge, die über eine gemeinsame Einrichtung abgeführt werden, sind rechtzeitig gezahlt, wenn sie bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt an die gemeinsame Einrichtung gezahlt und von der gemeinsamen Einrichtung entweder bis zum 20. des Monats oder entsprechend dem zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung vereinbarten vereinfachten Abrechnungsverfahren an die Bundesagentur abgeführt werden. In Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes nach § 1 Satz 1 Nr. 2 können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den gemeinsamen Einrichtungen von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den gemeinsamen Einrichtungen sich ergebende Fälligkeit; das Gleiche gilt, wenn längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Bei Abrechnungsintervallen von über vier Monaten hat der umlagepflichtige Arbeitgeber gegenüber der gemeinsamen Einrichtung eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zugunsten der Bundesagentur in Höhe der Umlage für zwei Monate zu stellen.

(1a) Dem Arbeitgeber werden entrichtete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr erstattet. Die Erstattung der Umlagebeträge ist vom Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zeiten nach Satz 1 liegen.

(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Dritten und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung und die Erhebung der Einnahmen entsprechend, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen.


§ 4 Melde- und Auskunftspflicht



(1) Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende der Umlagepflicht der Bundesagentur unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung abführt und die Bundesagentur mit der gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.

(2) Die Bundesagentur kann verlangen, daß der Arbeitgeber die Höhe der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslöhne seiner Arbeiter und die Höhe der fälligen Umlagebeträge monatlich unter Verwendung des von der Bundesagentur vorgesehenen Vordrucks meldet.

(3) Der Arbeitgeber und die gemeinsame Einrichtung haben der Bundesagentur über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Einziehung der Umlage erheblich sind. Die Bundesagentur ist berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäfts-, Lohn- oder vergleichbare Unterlagen zu nehmen, soweit dies für die Einziehung der Umlage erforderlich ist.


§ 5 Zuständigkeit



(1) Die Umlagebeträge sind an die von der Bundesagentur für zuständig erklärten Agenturen für Arbeit, in deren Umlageerhebungsbezirk die Lohnabrechnungsstelle des Unternehmens liegt; hat das Unternehmen seinen Sitz nicht im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes, so sind die Umlagebeträge an die von der Bundesagentur für zuständig erklärten Agenturen für Arbeit abzuführen. Die Bundesagentur kann zur Vereinfachung des Einziehungsverfahrens bestimmen, daß die Umlagebeträge an eine andere Dienststelle abgeführt werden; die Bestimmung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(1a) Zuständig für die Erstattung der Umlagebeträge nach § 3 Abs. 1a sind die Dienststellen, die für die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig sind.

(2) Für die Meldungen nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 7 (weggefallen)





§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1972 in Kraft.