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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Winterbau-Umlageverordnung (WinterbauUmlV k.a.Abk.)

V. v. 13.07.1972 BGBl. I S. 1201; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2006 BGBl. I BGBl. 1086
Geltung ab 01.05.1972 bis 01.05.2006; FNA: 810-1-13 Arbeitsförderung
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§ 4 Melde- und Auskunftspflicht



(1) Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende der Umlagepflicht der Bundesagentur unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung abführt und die Bundesagentur mit der gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.

(2) Die Bundesagentur kann verlangen, daß der Arbeitgeber die Höhe der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslöhne seiner Arbeiter und die Höhe der fälligen Umlagebeträge monatlich unter Verwendung des von der Bundesagentur vorgesehenen Vordrucks meldet.

(3) Der Arbeitgeber und die gemeinsame Einrichtung haben der Bundesagentur über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Einziehung der Umlage erheblich sind. Die Bundesagentur ist berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäfts-, Lohn- oder vergleichbare Unterlagen zu nehmen, soweit dies für die Einziehung der Umlage erforderlich ist.

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Zitierungen von § 4 Winterbau-Umlageverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WinterbauUmlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WinterbauUmlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WinterbauUmlV Zuständigkeit
... 1 zuständig sind. (2) Für die Meldungen nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 gilt Absatz 1 ...